Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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liegenden Fall wird deshalb die gesetzliche Grundlage als genügend erachtet.
3.11.3 Auslegungsgrundsätze
Bei der Auslegung des Textes einer Volksinitiative ist grundsätzlich auf deren Wortlaut und nicht auf die subjektive Absicht der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volkswillens und die von den Initianten geäusserten Meinungen können jedoch berücksichtigt werden.50 Auch wenn die Umstände, die zu einer Initiative geführt haben, bei der Auslegung ebenfalls eine Rolle spielen können, erfolgt die Auslegung des Textes nach den anerkannten einschlägigen Regeln.51
Eine Besonderheit der Verfassungsauslegung besteht in der Offenheit der Rechtsnormen. So sind Gesetzgebungsaufträge in Aufgabennormen in ihrem Aussagegehalt oft relativ unbestimmt und halten nur einen ersten Konsens über Notwendigkeit, Bereich und Zweck einer Staatsaufgabe fest. Bei der Interpretation solcher Normen geht es denn häufig auch weniger um die Auslegung als um eine Konkretisierung.
Solange der Verfassungsgeber nicht selber einzelnen Verfassungsbestimmungen eine ausdrückliche Werthierarchie zuordnet, gilt zudem der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Verfassungsnormen.52 Die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung hängt wesentlich davon ab, inwieweit zusätzlich zu den allgemeinen Auslegungselementen die "harmonisierende Auslegung"53 (oder die Herstellung praktischer Konkordanz) mitberücksichtigt wird; diesfalls ist der Gesetzgeber gehalten, alle von der Sache berührten Verfassungsanliegen mit zu bedenken. Verfassungsnormen sind so zu interpretieren, dass Widersprüche innerhalb der Verfassung nach Möglichkeit vermieden werden.
3.11.4 Verhältnismässigkeitsprinzip
Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz kommt bei der Auslegung von Verfassungsnormen eine besondere Bedeutung zu. Er ist durch die Bundesverfassung ausdrücklich in Artikel 5 Absatz 2 als "Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns" und in Artikel 36 Absatz 3 als eine der Voraussetzungen der "Einschränkung von Grundrechten" verankert. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen durchzieht als Leitgedanke die gesamte Rechts-
50 Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, Bericht des Bundesrates vom 05.03.2010 in Erfüllung des Postulats 07.3764 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16.10.2007 und des Postulats 08.3765 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 20.11.2008, BBl 2010 2263, Ziff. 8.7.1.2. 51 Vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 130. 52 PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweiz. Eidgenossenschaft, 3. Aufl. 2011, § 4 N. 13, § 9 N. 5; JÖRG PAUL MÜLLER, Wie wird sich das Bundesgericht mit dem Minarettverbot der BV auseinandersetzen?, in: Jusletter 01.03.2010, N. 7; vgl. auch BGE 105 Ia 330 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2011 vom 12.10.2012, E. 4.2.1. 53 RENÉ RHINOW/MARKUS SCHEFER, Schweiz. Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2009, N. 524, 529; YVO HANGARTNER, Unklarheiten bei Volksinitiativen. Bemerkungen aus Anlass des neuen Art. 121 Abs. 3–6 BV (Ausschaffungsinitiative), in: AJP 2011, S. 473. Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2011 vom 12.10.2012, E. 4.2.2.