Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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ordnung; im Strafrecht ist er insbesondere bei der Anordnung von Massnahmen zu beachten, und bei der Verhängung von Strafen ist er im Verschuldensprinzip angelegt.
In Übereinstimmung mit der Lehre erblickt das Bundesgericht im Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein Grundprinzip, das in allen Gebieten des öffentlichen Rechts massgebend ist, das also das gesamte Verwaltungsrecht beherrscht und sowohl in der Rechtsanwendung als auch in der Rechtsetzung gilt.54 Einig sind sich Lehre und Praxis auch in der Funktion des Verhältnismässigkeitsprinzips: "Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist zum Schutz der Bürger gegen übermässige Eingriffe des Staates aufgestellt, […]."55 Da der Grundsatz das gesamte Staatshandeln leitet, kommt er auch bei der Verfassungsinterpretation zur Anwendung (im Rahmen der harmonisierenden Auslegung).
3.11.5 Zur Strafandrohung von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe d BV
Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe d BV statuiert: „Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.“
Angesichts der angedrohten Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe handelt es sich um Vergehenstatbestände (Art. 10 Abs. 3 StGB).
Fraglich ist, ob für jeden in der Verordnung zu regelnden Straftatbestand die gleiche Strafandrohung gelten muss, oder ob der Verfassungstext es zulässt, dass gewisse Straftatbestände z.B. ausschliesslich mit Geldstrafe bestraft oder diese nur als Übertretungen (mit der entsprechend milderen Strafandrohung) qualifiziert werden könnten.
Die Frage der Differenzierung drängt sich aus folgendem Grund auf: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Verschuldensprinzip; vgl. oben, Ziff. 3.11.4) gebietet es, dass die Strafandrohung dem Unwert der Tat angemessen, d.h. verhältnismässig ist.56 Die Strafandrohungen sind nach der Schwere der Rechtsgutverletzungen abzustufen und in Einklang mit den bestehenden Straftatbeständen des Strafrechts zu bringen.57
Weil die laut Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe d BV zu sanktionierenden Verhaltensweisen nicht alle den gleichen Unrechtsgehalt aufweisen, stellt sich die Frage, ob es verhältnismässig ist, z.B. einen Verstoss gegen die Offenlegungspflicht der Pensionskassen (Art. 95 Abs. 3 Bst. a BV) der gleichen (hohen) Strafandrohung zu unterstellen wie der Bezug einer unzulässigen Vergütung in Millionenhöhe durch ein Organmitglied (Art. 95 Abs. 3 Bst. b BV). Für eine Straftat, die einen geringeren Unrechtsgehalt aufweist, müsste dementsprechend eine
54 BGE 96 I 234 E. 5. 55 BGE 102 Ia 243 E. 5c. Vgl. auch Botschaft vom 20.11.1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 131. 56 BGE 123 IV 29 E. 4c. 57 Vgl. dazu auch den Erläuternden Bericht zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht, Ziff. 1.4. Abrufbar unter: www.ejpd.admin.ch > Themen > Sicherheit > Gesetzgebung > Harmonisierung der Strafrahmen.