Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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3.10.3 Offenlegungspflicht
Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV verlangt, dass die "Pensionskassen offenlegen, wie sie gestimmt haben". Artikel 23 setzt diese Offenlegungspflicht um.
Da das Stimmrecht im Interesse der Versicherten ausgeübt werden muss (Art. 22), ist die Offenlegung gegenüber diesen vorzunehmen. Artikel 86b BVG43 sieht bereits heute gewisse Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen gegenüber ihren Versicherten vor.
Die Offenlegung erfolgt mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht. Es wird somit ein unverhältnismässig hoher Aufwand für die Vorsorgeeinrichtungen verhindert. Die Offenlegung kann zusammen mit der Jahresrechnung, auf der Internetseite der Einrichtung oder auf andere geeignete Weise erfolgen. Als besonders geeignet für die Offenlegung erscheint der Anhang zur Jahresrechnung, der von der Revisionsstelle geprüft wird und eine gewisse Stetigkeit hinsichtlich des Ortes und der Art der Offenlegung gewährleistet.
Die Offenlegung hat spätestens im Kalenderjahr nach der Generalversammlung zu erfolgen (z.B. für eine GV, die im Mai 2015 stattfindet, spätestens bis Ende 2016).
Eine häufigere und/oder detailliertere Berichterstattung ist zulässig. Die Verordnung enthält nur Mindestvorgaben.
3.11 Strafbestimmungen (Art. 24 f.)
3.11.1 Bestimmtheitsgebot
Zunächst ist zu prüfen, ob die in Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe d BV verankerte Strafbestimmung genügend bestimmt ist, um von den Strafbehörden (Staatsanwaltschaften, Strafgerichte) direkt angewendet werden zu können. Eine direkte Anwendbarkeit würde bedeuten, dass im Bereich des Strafrechts keine Ausführungsbestimmungen erforderlich wären, d.h. die Strafbehörden direkt in Anwendung von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe d BV Strafurteile erlassen könnten. Kommt man hingegen zum Schluss, dass diese Strafbestimmung nicht direkt anwendbar ist, so obliegt es dem Bundesrat, gestützt auf Artikel 197 Ziffer 10 BV die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene zu erlassen.
Das Bestimmtheitsgebot (Art. 7 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK,44 Art. 1 StGB) als Ausfluss des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) verlangt, dass der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Strafnorm – ungeachtet auf welcher Normstufe sie verankert ist – genügend genau bestimmt sind, so dass der Einzelne sein Verhalten danach richten kann.45 Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, hängt unter
43 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.4.). 44 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). 45 Zur direkten Anwendbarkeit von Verfassungsbestimmungen vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom