Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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mildere Sanktion vorgesehen werden.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit werden in Artikel 24 und 25 unterschiedliche Strafandrohungen vorgeschlagen: In Artikel 24 wird die durch die Verfassung vorgegebene Strafandrohung übernommen, in Artikel 25 wird eine mildere Strafandrohung ("Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen") vorgeschlagen. Die neue Verfassungsbestimmung zielt – wie sich bereits aus dem Titel der Volksinitiative ergibt – insbesondere darauf ab, übermässige Vergütungen/Bezüge in Aktiengesellschaften zu verhindern bzw. die Mitwirkungsrechte der Aktionärinnen und Aktionäre zu stärken. Widerhandlungen gegen diesbezügliche Vorgaben werden gestützt auf Artikel 24 und damit strenger sanktioniert. Widerhandlungen, die im Bereich der Vorsorgeeinrichtungen geschehen, weisen hingegen auch deshalb einen geringeren Tatunwert auf, da sich der Täter nicht bereichern kann. Dies rechtfertigt eine mildere Strafandrohung. Dazu kommt, dass die Strafandrohung "Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen" in diesem Bereich wenig Sinn macht, da Mitglieder des obersten Organs teilweise keine monetäre Entschädigung für ihre Tätigkeit erhalten, weil sie für diese im Rahmen ihrer Anstellung beim Arbeitgeber freigestellt werden. Die vorgeschlagene Strafandrohung in Artikel 25 entspricht derjenigen in Artikel 76 BVG.
Zur Umsetzung der Strafandrohungen im Einzelnen vgl. nachfolgend unter Ziffer 3.11.11.
3.11.6 Offizialdelikte oder Antragsdelikte?
Die Verfassung lässt offen, ob es sich bei den Strafnormen um Offizialdelikte oder Antragsdelikte handeln soll.
Im schweizerischen Strafrecht sind die meisten Straftatbestände als Offizialdelikte ausgestaltet, d.h. die Straftaten sind von Amtes wegen zu verfolgen. Beim Antragsdelikt hingegen kommt es erst dann zu einer Strafverfolgung, wenn die antragsberechtigte Person eine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat.
Nach der herrschenden Lehre wird eine Straftat vom Gesetzgeber aus einem oder mehreren der folgenden Gründe zum Antragsdelikt erklärt: a) wegen ihres geringen Unrechtsgehalts;
b) weil das Strafverfahren die Persönlichkeitssphäre des Verletzten regelmässig stark tangiert; c) weil die Strafverfolgung enge persönliche Beziehungen zwischen dem Opfer und dem Täter beeinträchtigen könnte.58 Die antragsberechtigte Person ist in der Regel durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt.
Die Tatsache, dass die vorliegenden Widerhandlungen in erster Linie die Mitwirkungsrechte und Vermögensinteressen der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 24) bzw. das Recht auf Offenlegung und die Vermögensinteressen der Versicherten der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 25) und damit individuelle Interessen der Aktionäre, Aktionärinnen und Versicherten
58 CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Vor Art. 30, N 9, mit weiteren Verweisen.