Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

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hätten. So gelten z.B. die allgemeinen Regeln zur Strafzumessung, zum Versuch und zur Täterschaft sowie zur Teilnahme am Sonderdelikt (siehe unten, Ziff. 3.11.9).

3.11.8 Einziehung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

Gemäss Artikel 70 Absatz 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Somit geht die Rückerstattung von Deliktsgut an den Verletzten der Einziehung vor.61 Das bedeutet, dass – wenn die Identität des Verletzten bekannt ist – abhanden gekommene Vermögenswerte dem Verletzten direkt ausgehändigt werden, ohne dass vorher eine Einziehung und eine Verwendung zugunsten des Geschädigten im Sinne von Artikel 73 StGB stattfindet.62 Vorliegend ist dies bei Straftaten nach Artikel 24 (Widerhandlungen gegen Vergütungsvorschriften) von Bedeutung. Da diesfalls die Identität des Verletzten – also der Aktiengesellschaft – bekannt ist, erübrigt sich eine Einziehung. Die zu Unrecht ausbezahlten und gestützt auf Artikel 263 StPO beschlagnahmten Vergütungen können der Gesellschaft direkt ausgehändigt werden.

3.11.9 Strafbarkeit des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates (Art. 24)

Täterschaft

Wie oben unter Ziffer 3.11.1 ausgeführt, hat eine Strafbestimmung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots zu genügen. Der Einleitungssatz von Artikel 24 Absatz 1 konkretisiert Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe d BV deshalb dahingehend, dass sich primär nur Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates strafbar machen können. Die Einschränkung der möglichen Täterschaft auf diesen Personenkreis rechtfertigt sich, weil diese Personen – mit Ausnahme der Mitglieder des Beirates, denen lediglich beratende Funktion zukommt – für die (Ober-)Leitung der Gesellschaft verantwortlich sind63 und mit (selbständiger) Entscheidkompetenz ausgestattet sind.

Es handelt sich mithin um Sonderdelikte; denn Täter kann nur sein, wer die erwähnten Eigenschaften in eigener Person erfüllt.64 Personen, denen diese Sondereigenschaft nicht zukommt (z.B. Revisionsstelle, Rechtsanwälte, Treuhänder etc.), können sich nur – aber immerhin – strafbar machen, wenn sie als Anstifter (Art. 24 StGB) oder Gehilfen (Art. 25 StGB) handeln. Sie unterstehen zwar der gleichen Strafandrohung wie der Täter, sind aber milder

61 Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2013 6B_491/2012, E. 5.3. 62 FLORIAN BAUMANN, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 70/71, N 42. 63 Diese Personen können z.B. für Schäden, die sie der Gesellschaft verursacht haben, zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Art. 754 OR). 64 GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht AT I, 4. Aufl. 2011, § 9 N 5.