Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

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Mitglied diese statutarisch festgelegte Anzahl, so macht es sich gemäss Ziffer 3 strafbar.

Untersagt ist gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b BV, die Führung der Gesellschaft an eine juristische Person zu delegieren (Art. 6). Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, so ist dies laut Ziffer 4 strafbar.

Organ- und Depotstimmrechtsvertretungen sind untersagt (Art. 95 Abs. 3 Bst. a BV). Laut Artikel 11 darf die institutionelle Stimmrechtsvertretung nur durch unabhängige Stimmrechtsvertretungen wahrgenommen werden. Diese werden von der Generalversammlung gewählt (Art. 8 Abs. 1). Setzt z.B. der Verwaltungsrat eine Depot- oder Organstimmrechtsvertretung oder eine nicht durch die Generalversammlung gewählte unabhängige Stimmrechtsvertretung ein, so ist dies gemäss Ziffer 5 strafbar.

Ziffer 6–9 stellen Verhaltensweisen unter Strafe, welche die Aktionärinnen und Aktionäre hindern, gewisse ihnen zustehende Mitwirkungsrechte im Rahmen der Generalversammlung auszuüben.

Die Generalversammlung wählt jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrates, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter (Art. 95 Abs. 3 Bst. a BV, Art. 2–4, 7 und 8). Verhindert dies der Verwaltungsrat bspw. durch nicht gehörige Traktandierung (vgl. Art. 700 Abs. 3 OR), so ist dies gemäss Ziffer 6 strafbar.

Gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV stimmt die Generalversammlung jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab (Art. 18). Wird die Generalversammlung daran gehindert, so ist dies gemäss Ziffer 7 strafbar.

Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre und Aktionärinnen der unabhängigen Stimmrechtsvertretung auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können (Art. 9). Gemäss Ziffer 8 ist es strafbar, wenn die Aktionärinnen und Aktionäre daran gehindert werden (Art. 95 Abs. 3 Bst. a BV67). Denkbar wäre z.B., dass die hierfür notwendigen Vorkehrungen nicht getroffen werden.

Schliesslich können sich Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung nach Ziffer 9 strafbar machen, wenn sie die Generalversammlung daran hindern (z.B. durch das Nichtstellen des entsprechenden Antrages), über die zwingend notwendigen Statutenbestimmungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 befinden zu können (Art. 95 Abs. 3 Bst. c BV).

Vorsatz

Die Widerhandlungen nach Ziffer 1–9 sind nur strafbar, wenn sie vorsätzlich, d.h. wissentlich

67 Zur elektronischen Erteilung von Vollmachten und Weisungen vgl. dazu die Kommentierung zu Artikel 9 (Ziff. 3.5.3).