Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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zu bestrafen (Art. 26 StGB).
Tathandlungen
In Konkretisierung von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a–c BV sollen nachfolgende Widerhandlungen für strafbar erklärt werden. Gründet die zu beurteilende Widerhandlung (Deliktserfolg) auf einem Gremiumsentscheid (z.B. Beschluss des Verwaltungsrates, die Führung der Gesellschaft an eine juristische Person zu delegieren), so soll jedes Mitglied nach seinem jeweiligen Stimmverhalten beurteilt werden. Aufgrund des strafrechtlichen Zurechnungsprinzips dürften sich nur diejenigen Mitglieder strafbar machen, die einem (Mehrheits-)Entscheid zugestimmt haben.65
In den ersten beiden Ziffern sind Widerhandlungen gegen die Vergütungsregeln der Gesellschaft geregelt. Strafbar soll nicht nur dasjenige Mitglied sein, welches die betreffende Vergütung ausrichtet, sondern auch dasjenige, das die Vergütung bezieht.66 Die Strafbarkeit beider drängt sich deshalb auf, weil in den leitenden Gremien oftmals personelle Verflechtungen bestehen.
Laut Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV stimmt die Generalversammlung jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab (Art. 18 f.). Hält sich ein Mitglied nicht an diese Vorgaben, indem es z.B. Vergütungen bezieht oder ausrichtet, über die die Generalversammlung überhaupt nicht abstimmen konnte oder deren Genehmigung sie verweigerte, so ist dies gemäss Ziffer 1 strafbar.
Laut Ziffer 2 macht sich ein Mitglied strafbar, das eine unzulässige Vergütung im Sinne von Artikel 20 oder 21 bezieht oder ausrichtet (vgl. Art. 95 Abs. 3 Bst. b und c BV). In jedem Fall und ohne Ausnahme unzulässige Vergütungen stellen dar: Abgangsentschädigungen, Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden sowie Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon (Art. 20 Ziff. 1–3). Gewisse Vergütungen sind nur dann unzulässig (z.B. Darlehen, Kredite, Renten etc.), wenn sie entweder gar nicht in den Statuten enthalten sind, oder aber darin enthalten sind, aber deren Vorgaben missachten (Art. 20 Ziff. 4–5). Unter gewissen Umständen sind auch Vergütungen, die Mitglieder für zusätzliche Arbeiten bei Konzernunternehmen ausrichten oder beziehen, unzulässig (Art. 21).
Die Statuten müssen laut Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe c BV die Anzahl der Tätigkeiten enthalten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ausserhalb der Konzerngesellschaften ausüben (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 1). Missachtet ein
65 Vgl. zur Haftung für Gremiumsentscheide: ANDREAS EICKER, Haftung für Dritte: Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Führungspersonen in Unternehmen nach dem revidierten Allgemeinen Teil des StGB, AJP 6/2010, S. 683 ff. 66 Vgl. Art. 95 Abs. 3 Bst. b BV: "[...] Organmitglieder erhalten keine [...]."