Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

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betreffen, spricht für die Ausgestaltung der Straftatbestände als Antragsdelikte. Auch die Prägung des Aktienrechts von privatrechtlichen und -wirtschaftlichen Prinzipien würde für eine Ausgestaltung als Antragsdelikte sprechen. Fraglich ist hingegen, ob die Aktionärinnen, Aktionäre und Versicherten in ihren Vermögensinteressen unmittelbar verletzt werden bzw. ob ein rechtlich geschütztes Interesse betroffen ist. So soll bei ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zum Nachteil einer Aktiengesellschaft die Geschädigtenstellung nur dieser selbst, nicht aber deren Aktionären zukommen.59

Weiter birgt die Ausgestaltung als Antragsdelikte die Gefahr, dass die antragstellende mit der beschuldigten Person einen Vergleich abschliesst, was zur Einstellung des Verfahrens führt (Art. 316 StPO). In denjenigen Fällen, in denen die beschuldigte Person über grössere finanzielle Ressourcen verfügt, kann sie sich so quasi freikaufen. Dies ist kaum im Sinne der neuen Verfassungsbestimmung. Eine Strafbefreiung bzw. Einstellung des Verfahrens ist in Anwendung von Artikel 53 StGB zwar auch bei Offizialdelikten möglich, hier sind allerdings die Voraussetzungen strenger.

Als Offizialdelikte werden in der Regel relativ schwerwiegende Rechtsgutverletzungen (z.B. schwere Körperverletzung, Vergewaltigung etc.) ausgestaltet. Bei den vorliegenden Straftaten handelt es sich teilweise um Widerhandlungen mit einem eher geringen Unrechtsgehalt (z.B. das Verhindern der Möglichkeit der Aktionäre, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen zu können, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 8), teilweise um Widerhandlungen mit einem grösseren Unrechtsgehalt (bspw. die Ausrichtung einer unzulässigen Vergütung in Millionenhöhe, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2). Angesichts der in Artikel 24 vorgeschlagenen Strafandrohung – es muss zwingend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden und diese kann bis drei Jahre dauern (vgl. oben, Ziff. 3.11.5) – ist jedoch bei diesen Widerhandlungen kaum mehr von Bagatelldelikten auszugehen. Hinzu kommt, dass nebst den individuellen Interessen der Aktionäre, Aktionärinnen und Versicherten teilweise auch die Volkswirtschaft als Ganzes betroffen ist bzw. sein kann.60 So gesehen besteht – zumindest bei einem Teil der Widerhandlungen – ein spezifisches Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung. Dies spricht für die Ausgestaltung der Strafnormen als Offizialdelikte.

In Anbetracht der obigen Überlegungen erscheint es insgesamt sachgerechter, die Strafnormen als Offizialdelikte auszugestalten.

3.11.7 Verhältnis zum Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs

Gestützt auf Artikel 333 Absatz 1 StGB finden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs auf die vorliegende Verordnung Anwendung. Abgesehen von Artikel 24 Absatz 2, der die Gültigkeit von Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 StGB (maximale Höhe des Tagessatzes) aufhebt, enthält die Verordnung keine abweichenden Bestimmungen, die Vorrang

59 M. A. NIGGLI, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 158, N 151. 60 Vgl. dazu den Ingress von Art. 95 Abs. 3 BV: "Zum Schutz der Volkswirtschaft [...]."