Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

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Begriff der Geldstrafe

Es fragt sich, ob der Verfassungstext mit dem Begriff "Geldstrafe" eine Geldstrafe im Sinne von Artikel 34 StGB meint oder ob dieser Begriff im untechnischen Sinn zu verstehen ist, d.h. damit einzig zum Ausdruck gebracht werden soll, dass nebst der Freiheitsstrafe zwingend eine pekuniäre Strafe auszusprechen ist. Als solche kämen diesfalls entweder eine Geldstrafe (Art. 34 StGB) oder eine Busse (Art. 106 StGB) in Betracht.

Die Geldstrafe im Sinne von Artikel 34 StGB wurde per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Die Volksinitiative "gegen die Abzockerei" wurde aber bereits im Jahr zuvor, d.h. 2006 lanciert.69 Auch vor diesem Hintergrund kann der Begriff "Geldstrafe" eher im untechnischen Sinn verstanden werden.

Damit bieten sich – wie oben erwähnt – zwei Möglichkeiten an, die Strafandrohung zu interpretieren.

Freiheitsstrafe und obligatorische Geldstrafe

Die weitaus meisten Straftatbestände des StGB enthalten die Strafandrohung Freiheitsstrafe (mit oder ohne Obergrenze) oder Geldstrafe. Vorgesehen ist jedoch in einigen Straftatbeständen des StGB, dass das Gericht nebst einer Freiheitsstrafe obligatorisch eine Geldstrafe aussprechen muss: so z.B. bei Artikel 135 Absatz 3 StGB (Gewaltdarstellungen), Artikel 182 Absatz 3 StGB (Menschenhandel), Artikel 197 Ziffer 4 StGB (Pornographie), Artikel 226ter StGB (Strafbare Vorbereitungshandlungen), Artikel 229 Absatz 1 StGB (Gefährdung durch Verletzung der Baukunde) oder bei Artikel 305bis Ziffer 2 StGB (Geldwäscherei). Entgegen Artikel 42 Absatz 4 StGB muss in diesen Fällen, auch bei einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe, obligatorisch eine Geldstrafe ausgesprochen werden.70 Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können diese Sanktionen (Freiheits- und Geldstrafe) auch bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 ff. StGB).

Bevor das System der Geldstrafe erläutert werden soll, ist zu bemerken, dass sich das Sanktionenrecht momentan in Revision befindet.71 Unter anderem hat der Bundesrat vorgeschlagen, die bedingte Geldstrafe abzuschaffen und die Höchstanzahl der Tagessätze von 360 auf 180 zu reduzieren. Die nachfolgenden Überlegungen werden jedoch gestützt auf das geltende Recht gemacht.

Die Geldstrafe als Sanktion gilt seit dem 1. Januar 2007 und ersetzt im Bereich der Vergehen und Verbrechen die Busse als pekuniäre Strafe.72

69 Siehe: http://www.admin.ch/ch/d//pore/vi/vis348.html. 70 Vgl. BRIGITTE TAG/MAX HAURI (Hrsg.), Das revidierte StGB Allgemeiner Teil, 2006, S. 85 f. 71 Der Stand der Revision ist abrufbar unter: www.ejpd.admin.ch > Themen > Sicherheit > Gesetzgebung > Änderung des Sanktionensystems. 72 Vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allg. Bestimmungen und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom