Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten
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und willentlich begangen werden (Art. 12 Abs. 2 StGB). Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar (Art. 12 Abs. 1 StGB). Dies wäre – angesichts des teilweise eher geringfügigen Unrechtsgehalts der Widerhandlungen – nicht verhältnismässig.
3.11.10 Strafbarkeit bei Vorsorgeeinrichtungen
Gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a BV stimmen die Pensionskassen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Diese Vorgaben werden in Artikel 22 und 23 präzisiert. In Artikel 25 werden als mögliche Täter mit der Geschäftsführung betraute Personen oder Mitglieder des obersten Organs (z.B. Stiftungsräte) einer dem Freizügigkeitsgesetz68 unterstellten Vorsorgeeinrichtung genannt. Wie in Artikel 24 sollen somit auch hier nur diejenigen Personen als Täter in Frage kommen, die über eine gewisse Entscheidkompetenz verfügen. Weitere Personen, denen diese Sondereigenschaft nicht zukommt, können sich wiederum als Teilnehmer am Sonderdelikt der Anstiftung oder Gehilfenschaft strafbar machen (vgl. oben, Ziff. 3.11.9).
Die strafbaren Tathandlungen ergeben sich aus den Artikeln 22 und 23: Es sind dies einerseits die Nichtausübung des Stimmrechts (Art. 22 Abs. 1) – es sei denn, die Stimmenthaltung oder Nichtabgabe der Stimme entspricht dem Interesse der Versicherten (Art. 22 Abs. 3) –, das Stimmen gegen das Interesse der Versicherten bzw. entgegen den entsprechenden Grundsätzen im Reglement (Art. 22 Abs. 2 und Abs. 4) sowie das Nichtfestlegen in einem Reglement, wie das Interesse der Versicherten beurteilt wird (Art. 22 Abs. 4). Andererseits macht sich strafbar, wer nicht einmal jährlich in einem Bericht offenlegt, wie die Stimmpflicht ausgeübt wurde (Art. 23). Auch diese Handlungen sind nur strafbar, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat, Fahrlässigkeit genügt nicht.
3.11.11 Zu den Strafandrohungen in Artikel 24 und 25
Laut Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe d BV sind Widerhandlungen gegen die Buchstaben a–c mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und mit einer Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen zu bestrafen.
Es gilt zu präzisieren, was unter den Begriffen "Geldstrafe" und "Jahresvergütungen" zu verstehen ist, und wie sich diese Strafandrohung in das bestehende System des StGB einfügen lässt. Wie oben unter Ziffer 3.11.5 erläutert, wird für Artikel 24 und 25 nicht die gleiche Strafandrohung vorgeschlagen.
68 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42).