Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 13 Seiten
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4.10 Erläuterungen zu Anhang 3.3
Die Vorschriften für die Angaben des Energieverbrauchs (Energieetikette) werden für alle Lampentechnologien neu in diesem Anhang zusammengefasst. Sie basieren auf der EU-Verordnung 874/2012.
Zu Ziff. 1: Die Vorschriften für die Angaben des Energieverbrauchs (Energieetikette) gelten nun praktisch für sämtliche Glühlampen, auch für solche mit gerichtetem Licht. Nicht unter den Geltungsbereich fallen nur Lampen mit einer Leistung von weniger als 30 Lumen Lichtstrom. Nach oben besteht keine Grenze.
Zu Ziff. 2: Form und Inhalt der Etikette bestimmt sich nach der EU-Verordnung 874/2012.
Zu Ziff. 3: Das energietechnische Prüfverfahren richtet sich nach den für die jeweiligen Lampen und Leuchten geltenden Bestimmungen.
Zu Ziff. 4: Geräte, bei denen die Angaben des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung bereits nach heutigem Recht vorgenommen worden sind, dürfen noch für eine befristete Zeit in Verkehr gebracht respektive abgegeben werden.
4.11 Erläuterungen zu Anhang 3.6
Zu Ziff. 1: Anhang 3.6 gilt für Neuwagen, die weniger als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen. Das bisherige zusätzliche Kriterium der Nicht-Immatrikulation wird aufgehoben.
4.12 Erläuterungen zu Anhang 3.8
Zu Ziff. 2.1: Die Angabe des Energieverbrauchs und der Kennzeichnung richten sich neu nach der delegierten EU-Verordnung 626/2011.
Zu Ziff. 4: Geräte, bei denen die Angaben des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung bereits nach heutigem Recht vorgenommen worden sind, dürfen noch für eine befristete Zeit in Verkehr gebracht respektive abgegeben werden.