Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 13 Seiten

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2.6 Personelles

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine personellen Konsequenzen.

3. Kommentierung der einzelnen Bestimmungen

Art. 1d Herkunftsnachweis

In Absatz 1 und 2 wird präzisiert, dass für die HKN die produzierte Strommenge zu erfassen ist und nicht die allfällige physikalische Einspeisung ins Netz des Netzbetreibers.

Die HKN sind obligatorisch für Anlagen mit einer Leistung über 30 kVA; im deutschen und italienischen Text wird diese sprachliche Ungenauigkeit in Absatz 2 korrigiert, im französischen Text ändert sich nichts.

Die Herkunftsnachweise werden für den Anteil des Stroms, der aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert wird, nach Absatz 4 Buchstabe d entwertet.

Art. 3e Anpassung der Vergütung

Wird die Vergütung aufgrund der periodischen Überprüfung angepasst, so gelten diese angepassten Vorgaben grundsätzlich für die Anlagen, die nach der Anpassung in Betrieb genommen werden. Das UVEK kann Anlagen, für die ein Produzent einen positiven Bescheid hat, von einer solchen Anpassung ausnehmen (Abs. 3). Absatz 4 räumt die Möglichkeit ein, die Vergütung auch für bisherige Anlagen, also solche, die bereits in Betrieb genommen worden sind, anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn ein Produzent für eine solche Anlage bereits eine Vergütung erhält.

Art. 3isexies Änderungen nach der Inbetriebnahme

In Absatz 2 Buchstabe b wird fälschlicherweise auf Artikel 3d statt 3b verwiesen. Der falsche Verweis wird berichtigt.

Art. 10 Anforderung an das Inverkehrbringen und an das Abgeben

Gestützt auf Artikel 8 Abs. 4 EnG gelten die Anforderungen an das Inverkehrbringen sowie an das Abgeben neu auch für Personen, die die entsprechenden Anlagen und Geräte für den gewerblichen Eigengebrauch beschaffen (Abs. 5).

Art. 11 Angabe des spezifischen Energieverbrauchs

Der Titel von Artikel 11 spricht neu wie das Gesetz vom “spezifischen Energieverbrauch“. Die weiteren Eigenschaften, die für die jeweiligen Anlagen, Fahrzeuge und Geräte anzugeben sind, werden unter Verweis auf die einschlägigen Anhänge in Artikel 11 nicht mehr einzeln aufgezählt.

Art. 28 Strafbestimmung

Wie in Artikel 11 wird in der Strafbestimmung in Buchstabe b darauf verzichtet, die für die einzelnen Anlagen, Fahrzeuge und Geräte jeweils anzugebenden Eigenschaften aufzuzählen. Es wird generelle auf Artikel 11 und damit auf die für die einzelnen Produkte einschlägigen Anhänge verwiesen.

Das Verwenden von Angaben, die zu einer Verwechslung mit den Angaben nach Artikel 11 führen können, wird nach Buchstabe h neu unter Strafe gestellt, um die Aussagekraft der Energieetikette schützen zu können.