Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 13 Seiten

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4. Anhänge

4.1 Erläuterung zu Anhang 1.1

Zu Ziff. 2: Kleinwasserkraftwerke werden neu in zwei Kategorien unterteilt, solche an natürlichen Gewässern (Kategorie 1) und solche, die keinen wesentlichen Eingriff in ein natürliches Gewässer bedingen (Kategorie 2).

Zu Ziff. 3.2–3.4, 3.6 und 4.2: Die Vergütungssätze, der Wasserbaubonus und die maximale Vergütung für Kleinwasserkraftwerke werden für die neu zwei Kategorien gestützt auf die periodische Überprüfung sowie die Verkürzung der Vergütungsdauer auf 15 Jahre entsprechend angepasst (vgl. Ziff. 2.1.1).

Zu Ziff. 5.1 Bst. j: Bei Kleinwasserkraftanlagen müssen neu jeweils die Standorte der Zentrale, der Wasserfassung, der Reservoire und der Wasserrückgabe angegeben werden. Damit wird eine einheitliche, vollständige und vergleichbare Erfassung der KWKW gewährleistet.

Zu Ziff. 5.2. Neu ist der Projektfortschritt bei Kleinwasserkraftanlagen zwei Jahre nach Erhalt des positiven Bescheids ein erstes Mal zu melden und zu belegen (vgl. Ziffer 2.2), die Projektfortschrittsmeldung hat das den zuständigen Behörden eingereichte Konzessions- oder Baugesuch zu enthalten.

Zu Ziff. 7: Betreiber, denen für ihre Anlage vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsänderung eine Vergütung zugesichert wurde (positiver Bescheid), werden in ihrem begründeten Vertrauen in diesen Bescheid geschützt. Für sie gelten die Vorschriften, die im Zeitpunkt des positiven Bescheids massgeblich waren.

4.2 Erläuterungen zu Anhang 1.2

ter

Zu Ziff. 1.1 und 3.1 : Die für einzelne Photovoltaikanlagen anwendbaren Vergütungssätze gelten auch für mehrere Anlagen, wenn diese am selben Ort und innerhalb von 12 Monaten erstellt werden. Die Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle. Die Vergütungssatzbestimmung erfolgt aufgrund der Gesamtleistung dieser Anlage.

Zu Ziff. 3.1 und 4.2: Die Vergütungssätze werden gestützt auf die periodische Überprüfung sowie die Verkürzung der Vergütungsdauer neu festgelegt (vgl. Ziff. 2.1.1 und 2.3.2).

bis

Zu Ziff. 3.1 : Besteht eine Anlage aus verschiedenen Kategorien (freistehend, angebaut, integriert), berechnet sich der Vergütungssatz nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Modulfelder dieser Anlage.

Zu Ziff. 4.1: Die jährlichen Absenkungen beträgt neu 0 Prozent.

Zu Ziff. 5.2: Die Projektfortschrittsmeldung, die nach heutigem Recht nach 12 Monaten einzureichen ist, wird aufgehoben.

Zu Ziff. 7: Vgl. die Erläuterungen zu Anhang 1.1, Ziffer 7.

4.3 Erläuterungen zu Anhang 1.3

Zu Ziff. 3 und 4.2: Ziffer 3 wird neu gegliedert, damit besser ersichtlich ist, welche Bestimmungen für Kleinwind-, welche für Grosswindanlagen und welche für beide Anlagetypen gelten. Die Vergütungssätze werden gestützt auf die periodische Überprüfung sowie die Verkürzung der Vergütungsdauer neu festgelegt (vgl. Ziff. 2.1.1).

Zu Ziff. 5.2: Bei UVP-pflichtigen Windanlagen (Windparks > 5 MW) ist der Projektfortschritt spätestens zwei Jahre nach Erhalt des positiven Bescheids ein erstes Mal zu melden und zu belegen (vgl. Ziff. 2.2), die Projektfortschrittsmeldung hat das vom Standortkanton genehmigte Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zu enthalten.

Zu Ziff. 7: Vgl. die Erläuterungen zu Anhang 1.1, Ziffer 7.