Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 13 Seiten

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2.4.2 Elektrogeräte

Energieetikette

Seit 2010 definiert die EU die Energieetiketten für Elektrogeräte neu. Die Form ist neu, der Informationsgehalt kann verändert sein und die Energieeffizienzklassen gehen von A+++ bis D anstatt von A bis G. Obwohl eine Neuklassierung von A bis G generell als kundenfreundlicher beurteilt wird, hat die Schweiz vor zwei Jahren die neue europäische Etikette übernommen, um dem Handel nicht Hemmnisse durch eine separate Lösung aufzubürden.

Mit der Revision der EnV per 1. Januar 2012 wurden bereits erneuerte Etiketten für Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen, Geschirrspüler und die neue TV-Etikette eingeführt. Mit der aktuellen Revision werden die Etiketten für Lampen, Wäschetrockner und für Raumklimageräte geändert. Die Lampenetikette erhält einen wesentlich breiteren Geltungsbereich und gilt nun – analog zu den neuen Regelungen in der EU – z. B. auch für Spotlampen (gerichtetes Licht) sowie Lampen mit hohen Leistungen (Strassenlampen).

Die Schweiz verwendet bereits seit dem Jahr 2002 die Energieetiketten der EU für Haushaltgeräte. Diese Etiketten werden heute als selbstverständlich erachtet. Falls im Verlauf dieses Revisionsverfahrens weitere Energieetiketten der EU für Elektrogeräte definitiv beschlossen werden, besteht die Absicht, diese ebenfalls dem Bundesrat zur Übernahme ins Schweizerische Recht zu beantragen.

Anforderungen an das Inverkehrbringen sowie an das Abgeben

In Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 EnG werden die Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten neu auch für den gewerblichen Eigengebrauch anwendbar erklärt. Damit müssen Geräte, die für berufliche oder gewerbliche Zwecke verwendet werden, die Anforderungen an das Inverkehrbringen ebenfalls einhalten und dürfen, wenn sie dies nicht tun, nicht mehr in die Schweiz eingeführt werden. Dadurch wird verhindert, dass nicht effiziente Anlagen und Geräte für den gewerblichen Bereich in die Schweiz eingeführt werden können. Die Verbreitung von energieeffizienten Produkten wird damit weiter gefördert.

2.4.3 Fahrzeuge

Der Geltungsbereich von Anhang 3.6 (Energieetikette für Fahrzeuge) gilt heute für neue Personenwagen, die noch nicht immatrikuliert sind und nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen. Hersteller von Personenwagen veranlassen Importeure und Händler nun offenbar vermehrt dazu, Neuwagen umgehend zu immatrikulieren, unabhängig davon, ob das Fahrzeug bereits verkauft worden ist oder nicht. Der Vorgang der Immatrikulation verliert damit seine Aussagekraft darüber, ob ein Fahrzeug noch angeboten wird oder nicht und wird deshalb als Kriterium für den Geltungsbereich von Anhang 3.6 gestrichen.

2.5 Strafbestimmung

Es finden sich immer mehr von der EnV unabhängige, “private Etiketten“, die einem Produkt entgegen den Tatsachen oder zumindest ohne seriöse Prüfung und Qualitätssicherung die Effizienzklasse A bescheinigen. Für Konsumentinnen und Konsumenten ist es aufgrund täuschender Ähnlichkeit oft nicht ersichtlich, ob es sich um eine solche Etikette oder eine Etikette gemäss EnV handelt. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen aber ohne weiteres darauf vertrauen können, dass ein Produkt die durch die Energieetikette ausgewiesenen Eigenschaften auch tatsächlich aufweist und zurecht mit einer bestimmten Energieklasse gekennzeichnet ist. Andernfalls wird die Glaubwürdigkeit der Etikette beeinträchtigt und es droht der gänzliche Verlust deren Aussage- und Informationsgehalts. Um das Vertrauen in die Energieetikette und die damit gewährleistete Qualität eines Produktes zu schützen, wird das Verwenden von Etiketten, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen, das zu einer Verwechslung mit der Energieetikette gemäss Artikel 11 und den Anhängen führen kann, unter Strafe gestellt.