Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 13 Seiten

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wasserkanalkraftwerke) sowie Nebennutzungsanlagen, die ihren Standort nicht an einem natürlichen Gewässer haben, wie z. B. Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Wässerwasserkraftwerke und Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser.

Für die Anlagen der Kategorie 1 werden die Leistungsklassen < 10 kW und < 50 kW aufgehoben. Die kleinste Leistungsklasse umfasst damit alle Anlagen bis 300 kW. Innerhalb dieser Leistungsklasse erhalten kleine Anlagen folglich eine tiefere und grössere Anlagen einen höheren Vergütungssatz als vorher. Dadurch besteht ein Anreiz zum Bau grösserer Anlagen, was die Fördereffizienz (kWh pro Förderfranken) steigert und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt durch kleine Anlagen reduziert. Anlagen der Kategorie 2 sind von der Änderung nicht betroffen. Die bisherige Leistungsklasseneinteilung wird belassen, da hier auch kleinere Anlagen gewünscht sind und deshalb wie bisher gefördert werden sollen.

Projektfortschrittsmeldung nach 2 Jahren

Gemäss Artikel 3h Absatz 1 müssen Antragsteller innerhalb der vorgegebenen Fristen der nationalen Netzgesellschaft den Projektfortschritt melden. Diese Meldung erfolgt heute bei Kleinwasserkraftwerken erst bis zu vier Jahren nach der Ausstellung des positiven Bescheids. Während dieser Zeit bleiben die voraussichtlich für die Vergütung benötigten Mittel reserviert. Stellt sich nach Ablauf der Frist heraus, dass die Projektanten die Projektfortschrittsmeldung nicht nur nicht rechtzeitig einreichen konnten, sondern gar keine Bemühungen unternommen hatten, haben diese Projekte andere unnötig blockiert. Diese Situation ist unbefriedigend. Um unrealistische Projekte bereits zu einem frühen Zeitpunkt erkennen zu können, haben Projektanten von Kleinwasserkraftwerken den Projektfortschritt neu bereits zwei Jahre nach Mitteilung des positiven Bescheids zu melden und zu belegen (u.a. mit einem eingereichten Konzessions- oder Baugesuch). Wird eine Projektfortschrittsmeldung

bis

nicht fristgerecht eingereicht, droht gemäss Artikel 3h Absatz 2 der Widerruf des Bescheids durch die nationale Netzgesellschaft.

Zusätzliche Anmeldedaten

Bis anhin musste im Anmelde- und Bescheidverfahren nur der Standort der Anlage angegeben werden, was bei Kleinwasserkraftanlagen aufgrund der räumlich voneinander getrennten Anlageteile zu sehr unterschiedlichen Angaben geführt hat. Neu müssen die Standorte der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe angegeben werden. Dadurch können die Standortangaben einheitlich, vollständig und vergleichbar erfasst werden.

2.2.2 Photovoltaik

Änderung der Leistungsklassen

Da die kleinen Anlagen mit einer Leistung von < 10 kW mit der parlamentarischen Initiative 12.400 künftig anstelle der KEV eine Einmalvergütung erhalten sollen und bei Anlagen mit einer Leistung zwischen 10 und < 30 kW ein Wahlrecht zwischen den beiden Systemen besteht, wird die entsprechende Vergütungskategorie der KEV abgeschafft. Die Kategorie für die kleinsten Anlagen umfasst nun alle Anlagen bis 30 kW.

Neuberechnung der Vergütungssätze

Nebst der Verkürzung der Vergütungsdauer von 25 auf 15 Jahre (vgl. Ziff. 2.1.1) sind bei der Neuberechnung der Vergütungssätze für die Photovoltaik folgende Umstände zu berücksichtigen.

Nach Ablauf der Vergütungsdauer von 15 Jahren haben Betreiber von Photovoltaikanlagen die Möglichkeit, in der restlichen Betriebszeit der Anlage durch Eigenverbrauch Strombezugskosten zu sparen. Von seinem Gesamtbedarf an Elektrizität kann ein Anlagenbetreiber ca. 20 Prozent aus der eigenen Photovoltaikanlage decken. Das Berechnungsmodell für die neuen Vergütungssätze bezieht diesen Effekt für die Zeit zwischen dem 16. und dem 25. Produktionsjahr mit ein.

Zudem berücksichtigt die Neuberechnung der Vergütungssätze die (auf 2014 prognostizierte) seit der letzten Revision vom 1. März 2012 stark gesunkenen Preise für Photovoltaik-Module sowie für die Installationskosten. Schliesslich wurden kleinere Anpassungen bei der Berechnung der Unterhaltskosten und dem durchschnittlichen Ertrag der Photovoltaik-Referenzanlagen vorgenommen.