Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 13 Seiten

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Bonus könnte gemäss ersten Schätzungen mittelfristig mit dem Zubau von rund 100 Biogasanlagen mit einer durchschnittlichen Stromproduktion von ca. 500 000 kWh gerechnet werden. Dies würde einer zusätzlichen jährlichen Produktion von rund 50 GWhel entsprechen. Der maximale Vergütungssatz für eine Anlage mit LW-Bonus 2 und WKK-Bonus beträgt für die kleinste Anlagenkategorie 60.5 Rp./kWh.

Übrige Biomasseanlagen: Energetische Mindestanforderungen

Während sich die Regelung der Mindestanforderungen an die Dampfprozesse gemäss Ziffer 6.3 Buchstabe a bewähren, haben die entsprechenden Vorschriften für “übrige Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen“, insbesondere Blockheizkraftwerke, (Micro-)Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren gemäss Ziffer 6.3 Buchstabe b im Vollzug zu Unklarheiten geführt. Die Begriffe “Abfälle“ und “Reststoffe“ sind nicht klar definiert, und die neu auf den Markt kommenden Holzvergasungsanlagen lassen sich nicht klar zuteilen. Mit der neuen Formulierung wird in Buchstabe b Ziffer 1 nun der Mindest-Strom-Wirkungsgrad für alle WKK-Anlagen, die KEV erhalten, geregelt. In Buchstabe b Ziffer 2 wird der Mindest-Wärmenutzungsgrad (in Abhängigkeit der Brutto-Wärmeproduktion) bestimmt: Erleichterte Anforderungen gelten nur noch für Anlagen, die mehrheitlich Hofdünger und Ernterückstände nutzen (landwirtschaftliche Biogasanlagen). Diese meist standortgebundenen Anlagen müssen nur den Eigenwärmebedarf durch Wärmenutzung der WKK-Anlage decken, alle übrigen Anlagen müssen 40% der produzierten Wärme extern nutzen.

2.3 Herkunftsnachweise

Herkunftsnachweise (HKN) dienen gemäss Artikel 5a EnG der statistischen Erfassung der in der Schweiz produzierten Elektrizität. Sie sind deshalb grundsätzlich nicht auf der Basis der Einspeisung, sondern auf der Grundlage der produzierten Elektrizitätsmenge auszustellen. Die Änderung von Artikel 1d Abs. 1 räumt dieses Missverständnis aus.

Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung ab 30 Kilovoltampere (kVA) sind gemäss Artikel 1d Absatz 2 das Erfassen der Anlage und der eingespeisten Elektrizität sowie der Herkunftsnachweis obligatorisch. Damit klar ist, wie mit Anlagen mit einer Anschlussleistung von 30.0 kVA umzugehen ist, wird die Formulierung von Artikel 1d Absatz 2 im deutschen und im italienischen Verordnungstext dahingehend präzisiert, dass sie erst für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA gilt.

Die EnV äusserte sich hinsichtlich des Umgangs mit Elektrizität, die aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert wird, bisher nicht explizit. Da dieser Strom nicht in den Handel kommt, können die Herkunftsnachweise ebenfalls nicht gehandelt werden und sind die zu entwerten.

2.4 Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

2.4.1 Allgemeines

Für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte erlässt der Bundesrat nach

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und c EnG Vorschriften über einheitliche und vergleichbare

Angaben des spezifischen Energieverbrauchs und über die Anforderungen an das Inver-

kehrbringen. Neben Artikel 10 EnV enthält auch Artikel 11 EnV entsprechende Vorschriften.

Der spezifische Energieverbrauch bezeichnet den Energieverbrauch einer bestimmten Anla-

ge oder eines bestimmten Geräts über eine bestimme Zeit oder eines bestimmten Fahrzeugs

über eine bestimmte Distanz. Anhand des spezifischen Energieverbrauchs und der weiteren

Eigenschaften einer Anlage, eines Fahrzeugs oder eines Geräts (wie z.B. des Gewichts, der

Wasch- und Schleuderwirkung etc.) kann bei gleichen Produkten der Verbrauch mit dem

Nutzen, den ein Produkt für den Konsumenten hat, verglichen werden. Ein Konsument kann

so den Energieverbrauch in Relation zu den für seinen Kaufentscheid relevanten Eigenschaf-

ten stellen und sich für dasjenige Produkt entscheiden, das am energieeffizientesten ist.

Aufgrund der Vielzahl von Eigenschaften, die für die jeweiligen Anlagen, Fahrzeuge und

Geräte im Einzelnen massgebend sind, wird unter Verweis auf die je einschlägigen Anhänge

neu darauf verzichtet, diese in Artikel 11 wiederzugeben.