Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 13 Seiten

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1. Ausgangslage

Im Rahmen der vorliegenden Revision der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Diese beziehen sich auf folgende Aspekte: Herkunftsnachweis (HKN), kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) sowie Vorschriften für Elektrogeräte und Fahrzeuge.

Die vorgesehenen Anpassungen ergeben sich zum einen aus den Ergebnissen der periodischen Überprüfung, zum anderen werden bestehende Lücken gefüllt respektive Unklarheiten klargestellt.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1 KEV: Vergütungssätze und -dauer

2.1.1 Vergütungssätze: Anpassungen aufgrund veränderter Vergütungsdauer, WACC und Marktpreis

Das UVEK prüft periodisch die Berechnung der Gestehungskosten sowie der Vergütungssätze und passt diese nötigenfalls den neuen Verhältnissen an (Art. 3e Abs. 1 EnV). Es berücksichtigt dabei verschiedene Aspekte, wie z.B. die langfristige Wirtschaftlichkeit sowie die Entwicklung der Technologien, der Preise der Primärenergiequellen, der Wasserzinsen und des Kapitalmarkts.

Für die vorliegenden Berechnungen wurden die im Rahmen der Vernehmlassung zum ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 eingegangenen Stellungnahmen mitberücksichtigt. Wiederholt wurde der Wunsch geäussert, die Vergütungsdauer der KEV zu verkürzen. Eine solche Anpassung kann ohne Änderung des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) umgesetzt werden, da die Vergütungsdauer weder in einem Verhältnis zur Lebensdauer der Anlage noch zur Amortisationszeit stehen muss, um die langfristige Wirtschaftlichkeit einer Technologie (Art. 7a Abs. 2 EnG) zu gewährleisten.

Die Vergütungsdauer wird neu für alle Technologien auf maximal 15 Jahre festgelegt. Der neue Vergütungssatz setzt sich zusammen aus dem heutigen Vergütungssatz und dem Verkürzungsdauerzuschlag. Der Verkürzungsdauerzuschlag ergibt sich aus der Summe der jährlichen, abgezinsten Differenz zwischen dem heutigen Vergütungssatz und dem Marktpreis (Grosshandelspreis) in der Restlaufzeit ohne Vergütung (in den Jahren 16 bis 20 respektive 16 bis 25 nach Inbetriebnahme der Anlage). Die zukünftigen Marktpreise werden mittels Annuitäten-Formel auf die neue Laufzeit von 15 Jahren verteilt. Liegt der KEV-Tarif unter dem zukünftigen Marktpreis, wird berücksichtigt, dass die Anlagenbesitzer bei einer längeren KEV-Laufzeit aus dem KEV-System ausgetreten wären. Der Verkürzungsdauerzuschlag wird negativ. Bei der Berechnung wird ebenfalls berücksichtigt, dass Anlagen, die nach dem Jahr 15 Betriebskosten ausweisen, die höher sind als der erzielbare Marktpreis voraussichtlich sein wird, nach Austritt aus dem KEV-System nicht weiter betrieben werden.

Der Zinssatz basiert auf den für die Berechnung der Gestehungskosten verwendeten nominalen und steueradjustierten WACC (Weighted Average Cost of Capital). Bei der Überprüfung der Vergütungssätze wurde auch die Möglichkeit einer empirischen Bestimmung des WACC für erneuerbare Energien (EE-WACC) überprüft. Berechnet wurden technologiespezifische WACC, da sich die Risiken der einzelnen erneuerbaren Energien unterscheiden. Die einzelnen, etwas tiefer liegenden WACC wurden in der Überprüfung mitberücksichtigt und flossen in die neuen Vergütungssätze mit ein.

Die für die Berechnung nötige Abschätzung über den zukünftigen Marktpreis basiert auf den Daten der Berichte „Die Energieperspektiven für die Schweiz 2050“ (Prognos 2012) und „Strompreisentwicklung in der Schweiz“ (BFE 2011). Aus den vorhandenen Daten wurden Grosshandelspreise für Elektrizität abgeleitet. Der verwendete Marktpreis (Grosshandelspreis) ist nominal, analog zu den Gestehungskosten sowie zu den angewendeten Zinssätzen. Er bezieht sich auf Einkaufspreise ohne Vertriebszuschläge.