Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 13 Seiten

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Die Neuberechnung der KEV-Vergütungssätze aller Technologien unter Einbezug der oben erläuterten Parameter führt zu einer leichten Erhöhung der meisten Vergütungssätze, mit Ausnahme der Photovoltaik, wo andere Effekte überwiegen (vgl. Ziff. 2.2.2).

Betreiber, denen für ihre Anlage vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsänderung eine Vergütung zugesichert wurde (positiver Bescheid), sind in ihrem begründeten Vertrauen in diesen Bescheid zu schützen. Für sie gelten die neuen Bestimmungen zur Vergütungsdauer und den Vergütungssätzen deshalb auch dann nicht, wenn sie die Anlage erst nach dem 1. Januar 2014 in Betrieb nehmen.

2.1.2 Zeitlicher Geltungsbereich der nach Artikel 3e angepassten Vergütung

Artikel 7 Absatz 2 EnG sieht vor, dass sich die Vergütung nach den im Erstellungsjahr einer Anlage geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen richtet. Dem folgend gilt gemäss Artikel 3b Ab-

bis

satz 1 und 3 EnV für eine Anlage der im Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltende Vergütungssatz. Nach Artikel 3e Absatz 1 prüft das UVEK periodisch die Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung und passt diese bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse an. Gemäss heutigem Absatz 5 gelten die angepassten Vorgaben – sofern das UVEK nichts anderes bestimmt – für Anlagen, für die der Produzent noch keinen positiven Bescheid hat. Umgekehrt bedeutet dies, dass für Anlagen, für die der Produzent einen positiven Bescheid hat, die Anpassung nicht gilt und der bisherige Vergütungssatz zur Anwendung kommt.

Im Rahmen der bisherigen Anpassungen hat sich das generelle Abstellen auf den Zeitpunkt des positiven Bescheids nicht bewährt. Einerseits ist es in der heutigen Situation (lange Warteliste) bis zu einem gewissen Grad zufällig, in welchem Zeitpunkt ein Produzent für eine Anlage einen positiven Bescheid erhält. So gibt es Anlagen, die bereits in Betrieb genommen wurden, aber noch keinen positiven Bescheid haben und umgekehrt. Andererseits ist das generelle Abstellen auf den Zeitpunkt des positiven Bescheids zur Festlegung des Vergütungssatzes nicht gerechtfertigt. Das Vertrauen eines Produzenten in einen positiven Bescheid und nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu erwartenden Vergütungssatz ist nur dann zu schützen, wenn dies aufgrund der Umstände tatsächlich geboten ist. Dies ist je nach Technologie und Umständen – z.B. aus welchen Gründen die Anpassung vorgenommen wird (Betriebskosten, Baukosten) und wie lange vor der Anpassung ein positiver Bescheid erteilt wurde – anders zu beurteilen. Auch im Rahmen einer Anpassung der Vergütung soll deshalb neu der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage massgebend sein, und nicht der Umstand, ob ein positiver Bescheid erteilt wurde oder nicht. Dadurch wird gewährleistet, dass sich der Vergütungssatz für eine Anlage auch nach einer Anpassung nach den Gestehungskosten der Referenzanlage im Erstellungsjahr (Art. 7 Abs. 2 EnG) richtet.

Dem UVEK bleibt es im Rahmen einer solchen Anpassung dennoch vorbehalten, Anlagen, für die ein Produzent einen positiven Bescheid hat, in begründeten Fällen von der Anpassung auszunehmen. Nebst der ordentlichen Anpassung für neue Anlagen hat das UVEK wie bisher die Möglichkeit, auch die Vergütungssätze von bisherigen Anlangen – solchen, die vor der Anpassung in Betrieb genommen worden sind – anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn ein Produzent für sie bereits eine Vergütung erhält.

2.2 KEV: Weitere technologiespezifische Anpassungen

2.2.1 Kleinwasserkraft

Unterteilung der Kleinwasserkraftwerke in zwei Kategorien

Im Rahmen der Vernehmlassung zur Energiestrategie 2050 wurde mehrfach der Wunsch geäussert, dass Kleinwasserkraftwerke an natürlichen Gewässern mit einer Leistung <300 kW wegen der hohen Kosten und der tendenziell grösseren negativen Umweltauswirkungen von der KEV auszunehmen seien. Dieses Anliegen wird sowohl in der Energiestrategie 2050 aufgenommen als auch mit der vorliegenden Revision der EnV durch Anpassung der Vergütungssätze teilweise antizipiert. Neu werden Kleinwasserkraftwerke in zwei Kategorien unterteilt: Kategorie 1 umfasst Anlagen an natürlichen Gewässern. Kategorie 2 umfasst Anlagen, deren Erstellung geringe ökologische Auswirkungen zur Folge hat. Diese betrifft Anlagen an bereits genutzten Gewässerabschnitten (Dotier- und Unter-