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Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 26 Seiten

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730.01 Energieverordnung (EnV)

Änderung vom …. 2014

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1d Abs 1, 2 und 4 Bst. d

1Wer Elektrizität produziert und ins Netz einspeist, kann die Produktionsanlage von der für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle (Ausstellerin) erfassen lassen. Er kann auch die mit der Anlage produzierte Elektrizität regelmässig erfassen und sich dafür Herkunftsnachweise ausstellen lassen.

2Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA sind das Erfassen der Anlage und der produzierten Elektrizität sowie der Herkunftsnachweis obligatorisch.

4Die Ausstellerin muss den Herkunftsnachweis für die weitere Verwendung entwerten, wenn er:

d. für Elektrizität ausgestellt wird, die der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.

Art. 3e Abs. 3, 4 und 5

3Die Anpassungen gelten für nach deren Inkrafttreten in Betrieb genommene Anlagen. Das UVEK kann Anlagen, für die ein Produzent einen positivem Bescheid hat, von solchen Anpassungen ausnehmen.

4Das UVEK kann in den Anhängen auch für Anlagen, die bereits früher in Betrieb genommen worden sind, eine Anpassung der Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung vorsehen, insbesondere wenn es sonst zu übermässigen Gewinnen oder übermässigen Verlusten oder zu Fehlanreizen kommt. Dies gilt selbst dann, wenn ein Produzent für die Anlage bereits eine Vergütung erhält.

5Der neu sich ergebende Vergütungssatz wird erst ab dem Folgejahr wiederum jährlich um die Absenkung reduziert.

1 SR 730.01