Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 13 Seiten
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4.4 Erläuterungen zu Anhang 1.4
Zu Ziff. 2.1 und 3.2: Die Vergütungssätze werden gestützt auf die periodische Überprüfung sowie die Verkürzung der Vergütungsdauer neu festgelegt, (vgl. Ziff. 2.1.1).
Zu Ziff. 4.3 Bst. c: Im Rahmen der Inbetriebnahmemeldung muss der Anlagenbetreiber belegen, dass er die Geodaten Swisstopo zur Verfügung gestellt hat. Die Bearbeitung der Geodaten sowie der Datenschutz richten sich nach dem GeoIG und dessen Ausführungserlassen.
Zu Ziff. 7: Vgl. die Erläuterungen zu Anhang 1.1, Ziffer 7.
4.5 Erläuterungen zu Anhang 1.5
Zu Ziff. 3.6, 4.6, und 5.8: Die Vergütungsdauer wird für KVA’s, SVA’s und ARA’s gestützt auf die periodische Überprüfung neu festgelegt (vgl. Ziff. 2.1.1 und 2.3.5).
Zu Ziff. 6.3 Bst. b: Bei den Mindestanforderungen an die Wärmenutzung bei den “übrigen Biomasseanlagen“ gelten Erleichterungen nur noch für Anlagen, die mehrheitlich Hofdünger und Ernterückstände nutzen. Diese in der Regel standortgebundenen Anlagen müssen weiterhin nur den Wärme-Eigenbedarf der WKK-Anlage durch Abwärmenutzung (oder durch andere erneuerbare Energieträger) decken. Alle übrigen WKK-Anlagen müssen mindestens 40 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion extern, d.h. ausserhalb der Energieanlage, nutzen.
Zu Ziff. 6.5 Bst. c und 6.8: Bei den “übrigen Biomasseanlagen“ wird nebst der Dauer der Vergütung auch die Höhe des Vergütungssatzes neu festgelegt (vgl. Ziff. 2.3.5).
Zu Ziff. 6.5 Bst. e und f: Nebst dem bestehenden Landwirtschaftsbonus 1 wird für Anlagen, die vollständig auf die Verwertung von nicht-landwirtschaftlichen Co-Substraten und Energiepflanzen verzichten, ein erhöhter Landwirtschaftsbonus 2 eingeführt.
Zu Ziff. 7: Vgl. die Erläuterungen zu Anhang 1.1, Ziffer 7.
4.6 Erläuterungen zu Anhang 1.6
bis
Zu Ziff. 3.3. Bst. a : Im Rahmen der Risikoabsicherung von Geothermieanlagen hat der Projektant die gewonnenen Geodaten Swisstopo zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitung der Geodaten sowie der Datenschutz richten sich nach dem GeoIG und dessen Ausführungserlassen.
4.7 Erläuterungen zu Anhang 2.3
Zu Ziff. 1.2: Die Vorschriften für die Angaben des Energieverbrauchs (Energieetikette) finden sich
bis
neu für sämtliche Lampen im neuen Anhang 3.3 , Ziffer 1.2 in Anhang 2.3 wird aufgehoben.
Zu Ziff. 7.1: In diesem Anhang werden nur noch die Deklarationen gemäss EU-Verordnung 244/2009 (Effizienzvorschrift mit ergänzenden Informationen) verlangt. Dadurch wird der Verweis auf EU-Recht transparenter. Der Geltungsbereich entspricht der jeweiligen EU-Verordnung.
4.8 Erläuterungen zu Anhang 2.5
Zu Ziff. 5 Bst. d und 7.1: Für die Angaben in den technischen Unterlagen und des Energieverbrauchs (Energieetikette) wird auf die neue EU-Verordnung 392/2012 verwiesen.
Zu Ziff. 9: Geräte, bei denen die Angaben des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung bereits nach heutigem Recht vorgenommen worden sind, dürfen noch für eine befristete Zeit in Verkehr gebracht respektive abgegeben werden.
4.9 Erläuterungen zu Anhang 2.14
Zu Ziff. 1.4: Die Vorschriften für die Angaben des Energieverbrauchs (Energieetikette) finden sich
bis
neu für sämtliche Glühbirnen im Anhang 3.3 , Ziffer 1.4 in Anhang 2.14 wird aufgehoben
Zu Ziff. 7.1 und 7.2: In diesem Anhang werden nur noch die Deklarationen gemäss EU-Verordnung 245/2009 (Effizienzvorschrift mit ergänzenden Informationen) verlangt.