Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/79: Änderung der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweisverordnung (HKNV): Herkunftsnachweise, kostendeckende Einspeisevergütung, Energieetikette, Strafbestimmungen · 13 Seiten
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Gestützt auf die obigen Ausführungen sind die Photovoltaik-Vergütungssätze trotz Reduktion der Vergütungsdauer erheblich zu senken.
Keine automatische Vergütungssatzabsenkung zum Jahresanfang mehr
Künftig soll darauf verzichtet werden, die Vergütungssätze jährlich um 8 Prozent zu senken. Angesichts der raschen Preisentwicklung bei der Photovoltaik ist es angezeigt, die Vergütungssätze periodisch neu zu rechnen und nach Artikel 3e an die Marktentwicklung anzupassen.
Anlagedefinition
Die Definition der “Photovoltaikanlage“ ist primär für die Bestimmung des Vergütungssatzes massgebend. Bei der Erarbeitung der heute geltenden Definition (Ziff. 1.1 Anhang 1.2) wurde v.a. darauf geachtet, dass Grossanlagen nicht sachwidrig in viele Kleinanlagen aufgeteilt werden können, um einen höheren Vergütungssatz zu erwirken. Im Vollzug hat sich nun gezeigt, dass viele in der Praxis vorkommende Anlagenkonfigurationen von dieser Definition nicht sachgerecht erfasst werden. Probleme stellen sich namentlich dann, wenn gleichenorts mehrere Eigentümer eine Anlage erstellen oder erstellen wollen, z.B. bei Reihen-Einfamilienhäusern. Gemäss der neuen Regelung liegt zur Bestimmung des Vergütungssatzes eine Photovoltaikanlage dann vor, wenn aus sachlichen Gründen die einheitliche Betrachtung mehrerer Anlagen als eine einzige angebracht ist. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Anlagen zeitgleich am gleichen Ort erstellt werden und entsprechende Synergien genutzt werden können, was einen Vergütungssatz für die Gesamtanlage rechtfertigt.
Kategorie integrierte Anlagen
Die Kategorie der integrierten Photovoltaikanlagen hat zum Ziel, integrierte (und im Durchschnitt teurere) Photovoltaik-Bauelemente zu fördern. Langfristig ist es wichtig, dass Photovoltaik-Panels als Gebäudeteile (Fassade, Ziegel) gebaut und ästhetisch hochwertig in die Gebäudelandschaft integriert werden, damit die soziale Akzeptanz der Technologie weiterhin hoch bleibt. Heute fällt eine Anlage unter die Kategorie integrierte Anlage, wenn sie eine Doppelfunktion innehat, d. h., wenn sie nebst der Stromerzeugung eine weitere elementare Funktion für die Baute ausübt, auf welcher sie erstellt wird. Solar-Panels können z. B. die Funktion der Gebäudehülle (wasserführende Schicht) oder Sturzsicherungen (Balkongeländer) mit übernehmen. Es ist möglich, den Bau integrierter Photovoltaik-Anlagen über lokale Bauvorschriften und Zonenordnungen zu fördern. Das BFE ist derzeit daran, entsprechende Empfehlungen für die Bauherrschaft und die Baubehörden auszuarbeiten. Es stellen sich vor allem Akzeptanzprobleme in Wohngebieten, wo grösstenteils kleine Anlagen gebaut werden, Daher ist ein spezieller Vergütungssatz für ästhetisch hochwertige Anlagen im Rahmen der KEV nicht mehr notwendig. Für integrierte Anlagen gilt deshalb neu der gleiche Vergütungssatz wie für die Angebauten. Im Rahmen der parlamentarischen Initiative 12.400 ist bei den vorgesehenen Einmalvergütungen zu prüfen, ob nicht dort eine separate Kategorie für integrierte Kleinanlagen einzuführen ist.
Aufhebung der Projektfortschrittsmeldung
Die Pflicht zur Einreichung der Projektfortschrittsmeldung ein Jahr nach Mitteilung des positiven Bescheids wird bei Photovoltaikanlagen aufgehoben. Diese Zwischenprüfung hat sich als wenig wirkungsvoll erwiesen, da längst nicht mehr alle Anlagen eine Baubewilligung benötigen und weil die Inbetriebnahmemeldung ohnehin bereits zwei Jahre nach Mitteilung des positiven Bescheids eingereicht werden muss.
2.2.3 Windenergie
Projektfortschrittsmeldung nach zwei Jahren
Aus den gleichen Gründen wie bei Kleinwasserkraftanlagen (vgl. Ziff. 2.2.1) sind neu auch bei den Windenergieanlagen zwei Projektfortschrittsmeldungen einzureichen, eine nach zwei und eine - wie bisher - nach vier Jahren. Die neu nach zwei Jahren vorgesehene Fortschrittsmeldung betrifft nur Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig ist. Zum einen fallen fast alle Windanlagen unter die UVP-Pflicht (Windparks > 5 MW) und zum anderen findet sich bei den kleinen, nichtpflichtigen Anlagen kein geeigneter Realisationsschritt, der nach zwei Jahren zum Belegen des Projektfortschritts herangezogen werden könnte.