Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten
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tiert. Der Anhang II zum FZA ist seither durch drei Beschlüsse des Gemischten Ausschusses geändert worden: Beschluss Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 (AS 2004 1277), Beschluss Nr.
1/2006 vom 6. Juli 2006 (AS 2006 5851) und Beschluss Nr. 1/2012 vom 31. März 2012 (AS 2012 2345). Nachfolgend werden nur die von der vorliegenden Ausdehnung betroffenen Bestimmungen des FZA erwähnt.
Krankenversicherung
Kroatien wünschte keine der mit gewissen anderen EU-Staaten vereinbarten Sonderregelungen zu übernehmen; somit sind die gewöhnlichen Koordinierungsregeln anwendbar.
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Das FZA verpflichtet die Schweiz, Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten gemäss dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Beitritt zur fakultativen AHV/IV zu ermöglichen. Bei der Revision der freiwilligen Versicherung hat das Parlament beschlossen, für Personen, die im EU-Raum wohnhaft sind, die Möglichkeit des Beitritts zu dieser Versicherung aufzuheben. Daher ist diese Bestimmung ab Inkrafttreten des Protokolls III zum FZA auch auf Kroatien anwendbar. Für bereits versicherte Personen aus Kroatien ist eine Übergangsregelung vorgesehen, die derjenigen entspricht, welche seit dem Inkrafttreten des FZA angewendet wird.
Berufliche Vorsorge
Gemäss der im FZA eingeführten Regelung, ist seit dem Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist, d.h. seit dem 1. Juni 2007, die Barauszahlung beim Austritt aus der Versicherungspflicht im Zeitpunkt, in dem die versicherte Person die Schweiz verlässt, nicht mehr möglich, wenn die versicherte Person in einem EU-Mitgliedstaat obligatorisch einer Rentenversicherung angeschlossen ist. Kroatien wird ab Inkrafttreten des Protokolls III ohne erneute Übergangsfrist von dieser Regelung betroffen sein.
Arbeitslosenversicherung
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gelten die Bestimmungen, welche die Schweiz gegenwärtig auf die Staatsangehörigen der EU-27 anwendet, auch für die Staatsangehörigen von Kroatien. Es wurde eine 7-jährige Übergangsfrist ausgehandelt, die den Übergangsfristen ähnlich ist, die für die EU-15, die EU-10 und die EU-2 galten bzw. gelten. Während dieser Frist können bei arbeitslosen kroatischen Staatsangehörigen, die im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) sind, die in einem andern EU-Staat zurückgelegten Versicherungszeiten nicht angerechnet werden, um in der Schweiz einen Anspruch für Arbeitslosengelder geltend zu machen. Umgekehrt werden die von solchen Personen in der Schweiz einbezahlten Arbeitslosenversicherungsbeiträge an deren Herkunftsland rücküberwiesen.
3.3.4. Auswirkungen
3.3.4.1. Finanzielle Auswirkungen
Mit seinen 4,3 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern ist Kroatien bevölkerungsmässig relativ klein, Ende 2012 lebten knapp 34‘000 kroatische Staatsangehörige in der Schweiz; im Versichertenregister der Zentralen Ausgleichskasse in Genf sind 54‘600 kroatische Staatsangehörige eingetragen (davon 38 400 im Alter zwischen 15 und 65).
Aufgrund der progressiven Öffnung des Arbeitsmarktes bis hin zur vollständigen Freizügigkeit nach Ablauf der Übergangsfrist könnte diese Zahl ansteigen. Deshalb sind zum heutigen Zeitpunkt die Auswirkungen der Freizügigkeit in den Beziehungen zu Kroatien und die Kostenentwicklung auf dem Gebiet der Sozialversicherungen schwer abzuschätzen. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab. Die nachfolgenden Zahlen sollen die möglichen finanziellen Auswirkungen kurz vor Augen führen. Ganz allgemein ist zu präzisieren, dass im Vergleich zu den jährlichen Gesamtausgaben der schweizerischen Sozialversicherungen die finanziellen Auswirkungen bescheiden sein werden. Ebenso haben die finanziellen Auswirkungen dieser Ausdehnung im Verhältnis zu den Kosten, die heute durch die Anwendung des FZA verursacht werden, wenig Bedeutung. Es sei auch darauf hingewiesen, dass sich die Ankunft ausländischer Arbeitskräfte auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt positiv auf diejeni-