Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten

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nen die letzten zwei Jahre von der Schweiz nur beansprucht werden, wenn der Gemischte Ausschuss Schweiz-EU dieser Weiterführung einvernehmlich zustimmt. Erfolgt diese Zustimmung nicht, dann kann im Anschluss an die fünfjährige Übergangsfrist (2+3) die Ventilklausel während weiterer fünf Jahre angerufen werden; andernfalls, d.h. wenn die sieben Jahre Übergangsfrist vollumfänglich genutzt werden kann, dann kann die Ventilklausel anschliessend nur noch während drei Jahren angerufen werden. Das Übergangsregime hat damit de facto eine Gesamtdauer von 10 Jahren (7 Jahre Übergangsfrist und 3 Jahre Ventilklausel oder 5 Jahre Übergangsfrist und 5 Jahre Ventilklausel). Dies entspricht den Übergangsregimen der Protokolle I und II. Durch die Modifikationen am Ventilklausel-Mechanismus konnte die inhaltliche Ausgestaltung des 10-jährigen Übergangsregimes des Protokolls III jedoch im Vergleich zu denjenigen der Protokolle I und II verbessert werden.

• Kontingente (Übergangsfrist): Als Gegenleistung zur Verbesserung des Ventilklausel-

Mechanismus werden die Kontingente ab dem 5. bis zum 7. Jahr nach Inkrafttreten des Protokolls III gegenüber den pro-rata-Rechnungen leicht erhöht.

• Berechnung des Schwellenwertes (Ventilklausel): Im 6. und 7. Jahr ist für die Anrufung

der Ventilklausel (Schwellenwert) nur das vorangehende Jahr massgebend (bisher: Durchschnitt der letzten drei Jahre).

• Höhe der Kontingente (Ventilklausel): Bei einer Anrufung der Ventilklausel beträgt das

Kontingent für das darauffolgende Jahr für die Aufenthaltsbewilligungen B 105% und für die Kurzaufenthaltsbewilligungen L 110% des Durchschnitts des laufenden Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre.

Das Ergebnis der Verhandlungen wurde in einem Protokoll III zum Freizügigkeitsabkommen festgehalten und am 15. Juli 2013 paraphiert. Das Protokoll III wird integraler Bestandteil des FZA bilden. Dieses Protokoll behandelt hauptsächlich die Modalitäten der auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit basierenden Übergangsperiode und die Festlegung aufsteigender Kontingente. Gegenstand der Verhandlungen waren auch die Koordinierung der Systeme für die soziale Sicherheit (Anhang II FZA, vgl. Anhang II des Protokolls III) und die Anerkennung von Diplomen (Anhang III FZA, vgl. Anhang III des Protokolls III); diese zwei Anhänge bilden gleichfalls einen integralen Bestandteil des FZA (Art. 15 FZA).

Am Ende des Übergangsregimes werden die Staatsangehörigen von Kroatien in der Schweiz in den Genuss derselben Behandlung kommen wie diejenigen der übrigen Vertragsparteien. Die ausgehandelten Fristen und Kontingente garantieren eine kontrollierte Öffnung des Arbeitsmarktes.

3. Materielle Bestimmungen des Protokolls III

3.1. Allgemeiner Teil

Struktur: Das vorliegende Protokoll III orientiert sich an einer Struktur, die weitgehend mit derjenigen der Protokolle I und II vergleichbar ist. Der Hauptteil regelt die Übergangsperiode im Hinblick auf die Weiterführung der nationalen arbeitsmarktlichen Beschränkungen (Kontingente, Inländervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen). Der Anhang I betrifft die Übergangsmassnahmen betreffend den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken. Anhang II regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Anhang III die Diplomanerkennung mit Kroatien.

Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 des Protokolls III kommen die Angehörigen Kroatiens gemäss den in diesem Protokoll definierten Fristen und Voraussetzungen in den Genuss der FZA-Bestimmungen. Die Rechtsstellung der Staatsangehörigen Kroatiens richtet sich, vorbehaltlich der im Protokoll III vorgesehenen Übergangsbestimmungen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt, nach dem FZA. Dies betrifft z.B. die Nichtdiskriminierung im Bereich des Abkommens (gleiche Behandlung wie Inländer/-innen), das Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige, das Recht auf Familiennachzug, die berufliche und geografische Mobilität sowie die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligungen.