Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten

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Dasselbe gilt für Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens, welche bisher zwei Mal aktualisiert worden ist. Eine dritte Aktualisierung steht an und wird auch eine Nachführung der Referenzen auf das EU-Recht in den Sozialversicherungsgesetzen verlangen.

Aus diesen Gründen wurde die Verweisbestimmung in den Sozialversicherungsgesetzen neu formuliert. In Absatz 1 soll das anwendbare Recht präziser bezeichnet werden, in dem auf den persönlichen Geltungsbereich, die einschlägigen EU-Rechtsakte und die für die Schweiz massgebliche Fassung von Anhang II FZA Bezug genommen wird. Erweiterungen auf neue Mitgliedstaaten wie Kroatien sind in dieser Formulierung eingeschlossen.

Neu werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 aufgeführt, in welchen die Koordinationsgrundsätze der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 nachgeführt wurden und welche seit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA für die Schweiz massgeblich sind. Soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind, bezieht sich Anhang II FZA weiterhin auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72.

Absatz 2 betreffend Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens wird bei dieser Gelegenheit analog umformuliert, wobei in den Beziehungen zwischen der Schweiz und ihren EFTA-Partnern weiterhin die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 massgeblich sind.

Mit einem neuen Absatz 3 soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Referenzen auf die EU-Rechtsakte in Absatz 1 und Absatz 2 der Verweisbestimmung jeweils selbständig in den Sozialversicherungsgesetzen anzupassen, sobald Anhang II FZA oder Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens geändert wurden.

Absatz 4 präzisiert, dass alle verwendeten Ausdrücke für EU-Mitgliedstaaten in den Sozialversicherungsgesetzen die Vertragsstaaten bezeichnen, für welche das Freizügigkeitsabkommen gilt.

Die vorstehend aufgeführten Änderungen betreffen die folgenden Gesetzesbestimmungen:

- Art. 153a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse-

nenversicherung (AHVG; SR 831.10);

- Art. 80a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20);

- Art. 32 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30);

- Art. 95a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR

832.10);

- Art. 115a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.20);

- Art. 23a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirt-

schaft (FLG; SR 836.1);

- Art. 24 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR

836.2);

- Art. 89a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-

nen-und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40);

- Art. 25b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der berufli-

chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42);

- Art. 121 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversi-

cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 873.0).

Nachfolgend werden die besonderen Änderungen im AHVG näher erläutert.