Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten
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gen Sozialversicherungszweige auswirkt, die nach dem Umlageverfahren finanziert werden. Da indessen die Beitrags- und Prämienzahlungen früher oder später zum Bezug von Leistungen berechtigen, steht zu erwarten, dass die Koordinierung unseres Sozialversicherungssystems mit den entsprechenden Systemen der neuen Mitgliedstaaten für die Versicherungen insgesamt zu leicht erhöhten Ausgaben führen wird. Im Übrigen dürfen die finanziellen Auswirkungen auf das schweizerische System der sozialen Sicherheit nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sind sie im umfassenden Kontext der Vorteile, die der Arbeitsmarkt und die Wirtschaft aus dem FZA ziehen, zu sehen.
Krankenversicherung
Die auf Leistungsvorschüssen, welche im Rahmen der Kostenerstattung durch die Gemeinsame Einrichtung KVG gewährt werden, erhobenen Zinsen gehen zu Lasten des Bundes. Die diesbezüglichen jährlichen Zusatzkosten sind schwer abzuschätzen, da sie vom Volumen der Vorschüsse abhängen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem FZA dürften die diesbezüglichen Zusatzkosten indessen gering ausfallen.
Die im Rahmen der Leistungsaushilfe bevorschussten Leistungen werden durch die Gemeinsame Einrichtung KVG vollumfänglich von der kroatischen Krankenversicherung zurückgefordert. Die Prämienverbilligungen zugunsten von in Kroatien lebenden Versicherten dürften dem Bund und den Kantonen auch nur unwesentliche Zusatzkosten verursachen.
Alters- und Hinterbliebenenvorsorge und Invalidität
Wie schon gesagt, wirkt sich die durch die Ausdehnung des FZA ermöglichte Ankunft ausländischer Arbeitskräfte auf Sozialversicherungen, die wie die AHV/IV nach dem Umlageverfahren finanziert werden, vorerst einmal positiv aus. Die zu einem späteren Zeitpunkt anfallenden Zusatzkosten werden grundsätzlich durch die Auszahlung von AHV-/IV-Renten ins Ausland verursacht. Im Falle Kroatiens ist die Auszahlung der Renten ins Ausland mit Ausnahme der Viertelsrenten der IV schon im bestehenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen vorgesehen. Entsprechend ist hier nicht mit Mehrkosten zu rechnen.
Was die Zusatzkosten für exportierte Viertelsrenten betrifft, zeigen die bisherigen Erfahrungen, dass sie vernachlässigbar sind. Die Hilflosenentschädigungen der AHV sind künftig auch an in der Schweiz wohnhafte Bezugsberechtigte auszuzahlen, die eine kroatische Rente beziehen. Diese Fälle dürften zahlenmässig begrenzt und die damit verbundenen Kosten daher verhältnismässig unbedeutend sein. Die Aufhebung der Karenzzeit für Ergänzungsleistungen dürfte sich insgesamt im Rahmen minimaler Zusatzkosten bewegen, da Nutzniesser/innen ausländischer Renten nur in die Schweiz kommen können, wenn sie über genügende Geldmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügen.
Unfallversicherung
In diesem Bereich gehen die auf Leistungsvorschüssen, die in Kroatien im Rahmen der Kostenerstattung gewährt werden, erhobenen Zinsen zu Lasten des Bundes. Im Hinblick auf Kroatien dürften die zusätzlich anfallenden Kosten jedoch vernachlässigbar sein. Den allfälligen Mehraufwand für Entschädigungen in Fällen beruflicher Erkrankung einzuschätzen ist nicht möglich. Bisherige Erfahrungen im Rahmen des FZA liefern nicht genug Anhaltspunkte, um diese Kosten beziffern zu können.
Arbeitslosenversicherung
Die bisherigen Erfahrungen mit der EU-15, der EU-10 und der EU-2 haben gezeigt, dass die erwarteten Arbeitslosenversicherungskosten nicht eintrafen. Deshalb ist auch im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Freizügigkeit auf Kroatien kein nennenswerter Anstieg der Arbeitslosenversicherungskosten zu befürchten. Nimmt man als Berechnungsgrundlage die Kontingente des ersten Anwendungsjahr des Zusatzprotokolls III (54 dauerhafte Aufenthaltsbewilligungen und 543 Kurzaufenthaltsbewilligungen), so dürften sich die Nettozusatzkosten (zusätzliche Ausgaben minus zusätzlich eingenommene Beiträge) in der Höhe von maximal 2 Millionen Schweizerfranken bewegen − unter der Voraussetzung, dass die Kontingente voll genutzt werden. Bei Ablauf der Übergangsfrist, wenn die Kontingente für dauerhafte Aufenthaltsbewilligungen einen Stand von 300 Einheiten und die Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen einen Stand von 2300 Einheiten erreicht haben werden, könnten sich die Net-