Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten

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Dienstleistungserbringer: Die Branchenlösung wurde mit den Sozialpartnern besprochen. Gemäss Daten des SECO werden mit den vorliegenden Bestimmungen weiterhin die sensibelsten Branchen zusätzlich geschützt. In den Branchen Bauwesen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe), Gartenbau, Reinigung in Industrie sowie Bewachungs- und Sicherheitsdienst kann die Schweiz gegenüber Dienstleistungserbringern in einem Ausmass, das den in den Protokollen I und II zum FZA vorgesehenen Bestimmungen entspricht, Zulassungsbeschränkungen (Inländervorrang, Kontrolle der Lohnbedingungen und Kriterien betreffend hohe Berufsqualifikation) aufrecht erhalten (Art. 2 Bst. b Ziff. 2c Protokoll III).

Selbständig Erwerbstätige: In der EU kommen selbständig erwerbstätige Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Beitrittsakte in den Genuss der uneingeschränkten Niederlassungsfreiheit. Gestützt auf das Protokoll III werden selbständig Erwerbstätige aus Kroatien in diesem Sinne in der Schweiz weitgehend gleich behandelt wie selbständig Erwerbstätige aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten. Die Arbeitsmarktbedingungen (Inländervorrang und Kontrolle der Entlöhnungsbedingungen) können ihnen demnach nicht entgegengehalten werden. Hingegen sind diese Personen den gemäss Protokoll III festgelegten Kontingenten während der ersten 2 Jahre der Übergangsfrist unterstellt (Art. 2 Bst. b Ziff. 1c).

Gegenwärtige, bis zum Inkrafttreten des Protokolls III geltende autonome Regelung: Bis zum Inkrafttreten des Protokolls III bleiben Staatsangehörige Kroatiens der für Drittstaatsangehörige geltenden Regelung gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) und der VZAE unterstellt. Die Schweiz hat sich auf autonomer Grundlage verpflichtet, Kroatien für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Protokolls III und dessen Inkrafttreten präferenzielle Kontingente zur Verfügung zu stellen. Angehörigen Kroatiens können 50 Einheiten der Aufenthaltskontingente B und 450 Einheiten der Kurzaufenthaltskontingente L ausgestellt werden. Dieser Beschluss ist in einer gemeinsamen, dem Protokoll III beigefügten Erklärung festgehalten.

3.2. Übergangsregelung für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken

(Anhang I des Protokolls III zum FZA)

Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zwischen der EU und Kroatien wurden Kroatien Übergangsmassnahmen im Bereich des Erwerbs von landwirtschaftlichen Grundstücken und Zweitwohnungen zugebilligt. Innerhalb einer gewissen Frist kann Kroatien ein Verbot oder Beschränkungen solcher Ankäufe durch ausländische Personen, die nicht in Kroatien wohnen, aufrecht erhalten oder nötigenfalls sogar einführen. Für landwirtschaftliche Grundstücke beträgt die Frist sieben Jahre, für Zweitwohnungen fünf Jahre.

Die Schweiz übernimmt die auf sieben (maximal zehn) Jahre begrenzten Beschränkungen im Rahmen des Protokolls III (Anhang I) vollständig und ohne sich gleiche Massnahmen vorzubehalten. Der Fristlauf beginnt mit Inkrafttreten des Protokolls. Es handelt sich folglich nicht um reziproke Regelungen. Indessen sind auf Staatsangehörige Kroatiens, genauso wie auf Staatsangehörige der EU-27sowie auf Schweizer mit Wohnsitz im Ausland, beim Kauf von Immobilien in der Schweiz die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41, auch "Lex Koller" genannt) anwendbar. Somit erübrigt sich eine Anpassung des BewG an das Protokoll III. In der Tat ist einerseits der Ankauf einer Zweitwohnung, in Entsprechung zum Ankauf einer Ferienwohnung, gemäss dem gegenwärtig geltenden BewG bewilligungspflichtig und kontingentiert und die notwendige Bewilligung kann nur unter klar definierten Voraussetzungen erworben werden. Andererseits ist zwar der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch Personen im Ausland nicht mehr den Beschränkungen der Lex Koller unterstellt; jedoch schränkt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) seinerseits den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch den Grundsatz des "Selbstbewirtschafters" ganz allgemein, d.h. unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, ein. Ankäufe durch Personen aus Kroatien werden dadurch in der Praxis sozusagen unmöglich, weil Kroatien kein Nachbarstaat der Schweiz ist.