Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten
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tozusatzkosten bei voller Ausschöpfung der Kontingente auf maximal 4 Millionen Franken belaufen. In diesen Zahlen eingeschlossen sind die Rückzahlungen der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer mit unterjährigem Arbeitsvertrag an Kroatien (d.h. ca. 1 Million Schweizerfranken zu Beginn und 2 Millionen am Ende der Übergangsperiode).
Familienzulagen
Bundesrecht: Haushaltszulagen, die an Arbeitnehmer im Landwirtschaftssektor ausbezahlt werden, deren Familie sich in Kroatien aufhält, werden ebenfalls exportiert. Die damit verbundenen finanziellen Folgen werden jedoch sehr gering sein, einerseits, weil die Zahl der Betriebe in diesem Sektor abnimmt, und andererseits, weil die Einstellung von Arbeitnehmern aus Kroatien in den meisten Fällen auf Kosten von Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten erfolgen dürfte.
Kantonale Familienzulagen: Da entsprechende Daten fehlen, können allfällige Zusatzkosten im Bereich der kantonalen Familienzulagen nicht geschätzt werden.
3.3.4.2. Auswirkungen auf den Personalbestand
Das Protokoll III erweitert unsere sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zu Kroatien nur geringfügig. Ein zusätzlicher Aufwand an Verwaltungsarbeit ist weder für die Versicherungseinrichtungen noch für den Bund zu erwarten.
Die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, zwei mit der Umsetzung der internationalen Sozialversicherungsabkommen betraute Einrichtungen, die zugleich als Verbindungsstellen zum Ausland fungieren, benötigen keine zusätzlichen Stellen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Prämienverbilligungen für Rentenbezüger/innen und ihre Familienmitglieder ortet die Gemeinsame Einrichtung KVG als zuständige Stelle keinen zusätzlichen Personalbedarf; dasselbe gilt im Hinblick auf die Erfüllung der übrigen Aufgaben, die ihr nach Artikel 18 Absätze 2bis - 2quater KVG zugeteilt sind (Entscheide über die Gesuche um Ausnahme von der Versicherungspflicht, amtliche Zuteilung an einen Versicherer, Unterstützung, die den Kantonen bei der Umsetzung der Prämienverbilligung gewährt wird).
3.4. Notwendige Gesetzesanpassungen
Soziale Sicherheit: Allgemeine Umsetzung
Damit die im Freizügigkeitsabkommen vereinbarten Koordinationsbestimmungen zusätzlich zu den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzesbestimmungen gelten und zuwiderlaufenden Gesetzesbestimmungen vorgehen, wurde in jedem Sozialversicherungsgesetz präzisiert,
dass das Abkommen und die dort bezeichneten Rechtsakte zu berücksichtigen sind (s. Botschaft FZA, Ziff. 275.211). Diese sogenannten Verweisbestimmungen müssen in sämtlichen betroffenen Gesetzen dahingehend ergänzt werden, dass die gleichen Regelungen auch im Verhältnis zu Kroatien und deren Staatsangehörigen Anwendung finden.
Zudem müssen die bestehenden Verweisbestimmungen aufdatiert und durch die neuen, im Abkommen aufgeführten Rechtsakte ergänzt werden.
Der Anhang II zum FZA ist seit Inkrafttreten des Abkommens durch drei Beschlüsse des Gemischten Ausschusses angepasst worden: Beschluss Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 (AS 2004 1277), Beschluss Nr. 1/2006 vom 6. Juli 2006 (AS 2006 5851) und Beschluss Nr.
1/2012 vom 31. März 2012 (AS 2012 2345). Eine vierte Aktualisierung von Anhang II FZA ist in Vorbereitung.
Der Bundesrat hat die Aktualisierungen von Anhang II FZA, welche die Koordinationsgrundsätze und deren technische Durchführung präzisieren und keine materiellen Anpassungen auf Gesetzesstufe erfordern, jeweils in eigener Zuständigkeit genehmigt.
Die entsprechenden Verweise in den Sozialversicherungsgesetzen auf Anhang II des Freizügigkeitsabkommens und die dort aufgeführten EU-Rechtsakte konnte er indessen mangels Kompetenz nicht nachführen.