Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

1. Allgemeines

Die mit der Europäischen Union (EU) am 21. Juni 1999 abgeschlossenen sieben sektoriellen Abkommen („Bilaterale I“) sind am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Diese Abkommen wurden – mit Ausnahme des Abkommens über den freien Personenverkehr (FZA) – automatisch auf die zehn Staaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten waren (EU-10), ausgedehnt. Die Ausdehnung des FZA auf die EU-10 machte aufgrund seines „gemischten“ Charakters (das FZA wurde abgeschlossen zwischen der Schweiz und der EG einerseits und ihren Mitgliedstaaten andererseits) Verhandlungen erforderlich (Abschluss eines Protokoll I zum FZA). Gemäss Art. 2 Bst. b des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die sog. Bilateralen I (AS 2002 1527) entscheidet die Bundesversammlung mit einem Bundesbeschluss, der dem Referendum untersteht, über die Ausdehnung des FZA auf Staaten, die bei dessen Genehmigung nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörten. Eine automatische Ausdehnung im Rahmen der EU-Erweiterung ist folglich aus diesem Grund ausgeschlossen. Das Protokoll I ist am 1. April 2006 in Kraft getreten.

Mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 zur EU wurde für die Ausdehnung des FZA auf diese beiden Neumitglieder (EU-2), wie bereits bei der EU-10, der Abschluss eines weiteren Protokolls zum FZA (Protokoll II) erforderlich. Das Protokoll II zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien ist am 1. Juni 2009 in Kraft getreten.

Mit dem Beitritt von Kroatien am 1. Juli 2013 hat die EU ihre siebte Erweiterungsrunde abgeschlossen. Wie bereits bei der EU-10 und der EU-2 ist auch für die Ausdehnung des FZA auf Kroatien der Abschluss eines Zusatzprotokolls (Protokoll III) erforderlich.

2. Verlauf und Ergebnisse der Verhandlungen

Das Verhandlungsmandat des Bundesrates konnte im Rahmen der Verhandlungen zur Ausdehnung des FZA auf Kroatien erfüllt und die Verhandlungsziele vollständig erreicht werden. Es konnte unter anderem eine klare Verbesserung des Ventilklausel-Mechanismus erreicht werden: Es wurde insbesondere eine Lösung gefunden, um den Umgehungseffekt über L-Bewilligungen - im Falle, dass die Voraussetzungen zur Anrufung der Ventilklausel nur für die B-Bewilligungen erfüllt sind und umgekehrt - zu beseitigen.

Den Verhandlungen mit der EU lag des Weiteren die Absicht zugrunde, analog den Protokollen I und II, angemessene Übergangsbestimmungen für die schrittweise und kontrollierte Einführung des freien Personenverkehrs mit Kroatien zu definieren. Das Übergangsregime, während welcher die Schweiz den Zugang der kroatischen Staatsangehörigen zum schweizerischen Arbeitsmarkt unter bestimmten Voraussetzungen begrenzen kann, dauert – entsprechend den Protokollen I und II – insgesamt 10 Jahre. Durch die Verbesserung des Ventilklausel-Mechanismus konnte die inhaltliche Ausgestaltung der 10-jährigen Frist beim Protokoll III jedoch im Vergleich zu den Protokollen I und II verbessert werden. In Übereinstimmung mit dem Übergangsregime, das gestützt auf die Protokolle I und II zum FZA gegenüber den EU-10- und EU-2-Staaten angewendet wird, wird der Zugang der kroatischen Staatsangehörigen zum schweizerischen Arbeitsmarkt ebenfalls etappenweise erfolgen.

Die wichtigsten Unterschiede zu den Protokollen I und II sind folgende Punkte (vgl. auch Erläuterungen unter 3.1.):

• Verbesserung des Ventilklausel-Mechanismus: Wenn die quantitativen Voraussetzun-

gen für eine Bewilligungskategorie (B oder L) betreffend Anrufung der Ventilklausel erreicht sind, dann kann die Ventilklausel für die andere Bewilligungskategorie gleichzeitig ebenfalls angerufen werden (B und L). Im Falle der Anrufung der Ventilklausel 2012/2013 gegenüber den osteuropäischen EU-8-Staaten hätten bei diesem Mechanismus rund 1‘000 Bewilligungen weniger erteilt werden können.

• Regelungen Übergangsfrist: Die Übergangsfrist beträgt analog zu den Protokollen I

und II unverändert 7 Jahre (2+3+2) ab Inkrafttreten des Protokolls III. Allerdings kön-