Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten
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Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)
Freiwillige Versicherung: Das Parlament hat bei der Revision der freiwilligen AHV/IV beschlossen, die Versicherung für den EG-Raum abzuschaffen. Mit Inkrafttreten des Protokolls über die Ausdehnung des FZA auf Kroatien wird die freiwillige Versicherung auch in diesen Staaten aufgehoben. Wie bei der letzten Ausdehnung des FZA auf die neuen EU-
Mitgliedstaaten, ist für die heute in Kroatien lebenden Mitglieder der freiwilligen Versicherung eine neue Übergangsbestimmung in das AHVG einzufügen (s. Botschaft zur Genehmigung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG, Ziff.
5.2.1.2). Gemäss Absatz 1 dieser Übergangsbestimmung bleiben Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls in Kroatien freiwillig versichert waren, noch während höchstens sechs aufeinanderfolgenden Jahren weiter versichert. Jene Personen, welche im Zeitpunkt der Revision des Gesetzes das 50. Altersjahr überschritten haben, können bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters versichert bleiben.
Absatz 2 regelt die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige. Die Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen erworben worden sind, werden weiterhin ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beiträge werden aber nicht mehr erhöht.
3.5. Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III des Protokolls III zum FZA)
3.5.1. Einleitung
Seit dem Beitritt beteiligt sich Kroatien vollumfänglich am europäischen System der Diplomanerkennung. In erster Linie wendet Kroatien die Richtlinie 2005/36/EG4 über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen, zusätzlich aber auch die Richtlinien betreffend juristische Berufe5 und Giftstoffe6 an – Erlasse, welche in den Anhang III des FZA übernommen wurden. Der Vertrag über den Beitritt Kroatiens bringt eine Anpassung der Richtlinie 2006/36/EG in zwei Punkten7 mit sich: bei den Berufen im Gesundheitswesen und bei den Änderungen, welche in der EU durch die Richtlinie 2013/25/EU8 vorgenommen wurden. Diese Richtlinie regelt insbesondere die automatische Anerkennung kroatischer Diplome in bestimmten Bereichen (anwendbar auf Mediziner, Zahnärzte, Apotheker, Veterinärmediziner, Drogisten, Hebammen, Architekten und Juristen im Sinne der Bedingungen der geltenden Richtlinien). Eine Revision des Anhangs III ist demnach angezeigt, um den Änderungen durch den Beitritt Kroatiens und der Rechtsentwicklung in der EU Rechnung zu tragen.
3.5.2. Verhandlungsergebnis
Die Verhandlungen haben sich auf die kroatischen Diplome im Bereich der Gesundheitsberufe konzentriert, welche die Schweiz aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anerkennen muss. Die Schweiz war in der Lage, die Bemühungen Kroatiens zur Europa-Kompatiblen Ausgestaltung der kroatischen Bildungsprogramme zu gewährleisten. Mit Ausnahme bestimmter Diplome für Hebammen, die aufgrund eines zu niedrigen Ausbildungsni-
4 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl L 255 vom 30.9.2005, S. 22, in der jeweils geltenden Fassung nach dem Abkommen über die Freizügigkeit von Personen und die revidierte EFTA-Konvention.
5 Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, ABl L 78 vom 26.3.1977, S. 17 und Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ABl L 77 14.3.1998, S. 36.
6 Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4 Juni 1974, über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten, ABl L 307 vom 18.11.1974, S. 1 und Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4 Juni 1974, über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen, ABl L 307 vom 18.11.1974, S. 5.
7 Art. 23 Abs. 5 [neu] (Erworbene Rechte bei medizinischen Berufen) und 43b [neu] (Ausschluss bestimmter Kategorien von Hebammen von der automatischen Anerkennung).
8 Richtlinie des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch den Beitritt der Republik Kroatien, ABl L 158 vom 10. Juni 2013 S. 368.