Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 12 Seiten

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Bezüglich Übergangsregelung für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken wurde bereits in den Protokollen I und II eine separate Lösung getroffen. Protokoll III liegt im bisherigen Rahmen und enthält in diesem Punkt keine neue Sonderregelung.

3.3. Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II des Protokolls III

zum FZA)

3.3.1. Ausgangslage

Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU betreffend die soziale Sicherheit sind gestützt auf das FZA seit Juni 2002 über die diesbezüglichen Koordinationsnormen der EU geregelt. Die letzteren sind in den Verordnungen (EG) Nr. 883/20041 (materiell rechtliche Bestimmungen) und 987/20092 (Durchführungsbestimmungen) enthalten und betreffen alle klassischen Sozialversicherungszweige. „Koordinierung“ bedeutet, dass die Vertragsstaaten bei der Anwendung ihrer Gesetze über die Sozialversicherungen gewisse gemeinsame Grundsätze (z.B. Verbot jeglicher Diskriminierung im Zusammenhang mit der Nationalität, Auszahlung von Leistungen ins Ausland, Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten, um das Erfordernis der minimalen Versicherungsdauer zu erfüllen, Kostenerstattung im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung) bei grenzüberschreitenden Konstellationen beachten müssen, im Übrigen aber die Freiheit haben, ihr Landesrecht nach ihren eigenen Bedürfnissen auszugestalten. Die Grundzüge des Koordinationsrechts und die strukturellen Besonderheiten des FZA sind in der Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG beschrieben (BBl 1999 6128).

3.3.2. Ziel und Verlauf der Verhandlungen

Die Verhandlungen zielten darauf ab, Kroatien in die zwischen der Schweiz und der EU bereits bestehende Koordinierung der Sozialversicherungssysteme zu integrieren. Diese Koordinierung musste sich an dieselben Regeln halten, die schon mit den 27 Mitgliedstaaten der EU vereinbart worden waren, und die Anpassungen mussten sich auf diejenigen Bereiche beschränken, für die schon im FZA Spezialregelungen vorgesehen waren.

3.3.3. Verhandlungsergebnisse

3.3.3.1. Allgemeines

Aufgrund des Protokolls III wird Kroatien zu einer Vertragspartei des FZA; Anhang II zum FZA betreffend die soziale Sicherheit wird auch auf Kroatien angewandt. Anhang II wird dahingehend geändert, dass die Verordnung EG Nr. 517/2013 integriert wird, durch welche die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 angepasst werden. Das mit Kroatien bereits abgeschlossene bilaterale Sozialversicherungsabkommen3 wird im Prinzip suspendiert (Art. 20 FZA) und überall dort, wo das FZA dieselbe Materie regelt, durch die Koordinierungsregeln des FZA ersetzt. Das bilaterale Abkommen bleibt somit auf Fälle anwendbar, die vom FZA nicht erfasst werden. Die Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit des FZA werden ab Inkrafttreten des Protokolls III ohne Übergangsfrist uneingeschränkt angewendet; ausgenommen sind die Übergangsbestimmungen betreffend die Arbeitslosenversicherung (vgl. Kapitel 3.3.3.2. – Arbeitslosenversicherung nachstehend).

3.3.3.2. Die Koordinierungsregeln und ihre Auswirkungen auf die schweizeri-

schen Sozialversicherungen

Die Koordinierungsgrundsätze der EU und ihre Auswirkungen auf die schweizerischen Sozialversicherungen sind in der Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU (BBl 1999 6128, Ziff. 273.22 und 273.23) im Detail kommen-

1 ABI. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABI. L 284 vom 30.10.2009, S. 43); SR 0.831.109.268.1

2 ABI. L 284 vom 30.10.2009, S. 1 ; SR 0.831.109.268.11

3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit; SR 0.831.109.291.1