Abkommen

Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 30 Seiten

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Doppelbesteuerung. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der

Schweiz und Australien

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen oder Gutschriften, gleichgültig, ob sie regelmässig gezahlt werden oder nicht oder wie sie bezeichnet oder errechnet werden, soweit sie ausgerichtet werden für:

a) die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Marken oder sonstigen ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten;

b) die Überlassung wissenschaftlicher, technischer, gewerblicher oder kaufmännischer Kenntnisse oder Informationen;

c) die Unterstützung, die zusätzlich und ergänzend zu Vermögenswerten oder Rechten im Sinne von Buchstabe a oder zu Kenntnissen oder Informationen im Sinne von Buchstabe b geleistet wird und die deren Anwendung und Nutzung ermöglicht;

d) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von:

(i) Kinofilmen;

(ii) Filmen, Audio- oder Videoaufzeichnungen, Disketten oder anderen Trägern zur Wiedergabe oder Übertragung von Bildern oder Tönen zur Verwendung bei Fernseh-, Radio- oder anderen Rundfunksendungen; oder

e) für den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Benutzung oder die Bereitstellung von in diesem Absatz erwähnten Vermögenswerten oder Rechten.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat für Zwecke seiner Steuern ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat oder ausserhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten diese als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen