Abkommen

Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 30 Seiten

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Doppelbesteuerung. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der

Schweiz und Australien

zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie Abkommensvorteile nach diesem Buchstaben verweigert.

4. Ungeachtet von Absatz 2 Buchstabe b nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die gezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person unmittelbar über nicht mehr als 10 Prozent der Stimmrechte, im Fall von Australien, oder des Kapitals, im Fall der Schweiz, der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und die zur Nutzung berechtigte Person:

a) ein Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften (einschliesslich eines Anlagefonds der Regierung) ist;

b) eine Nationalbank eines Vertragsstaats ist;

c) im Fall von Australien eine in Australien ansässige Person ist, die solche Dividenden aus zulässigen Tätigkeiten für Zwecke der Vorsorge («superannuation») erzielt; oder

d) im Fall der Schweiz eine Vorsorgeeinrichtung ist, deren Anlageerträge in der Schweiz steuerbefreit sind.

5. Die Absätze 2-4 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

6. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

7. Die Absätze 1–4 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

8. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden, deren nutzungsberechtigte Person nicht im anderen Staat ansässig ist, besteuern, es sei denn, dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

9. Ungeachtet von Absatz 8 können Dividenden, die eine Gesellschaft zahlt, die nach Artikel 4 Absatz 3 als nur in einem Vertragsstaat ansässig gilt, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als die Dividenden aus