Abkommen
Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 30 Seiten
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Doppelbesteuerung. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der
Schweiz und Australien
(ii) nicht ausschliesslich in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer
seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für Dienste gezahlt werden, die sie diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der lokalen Körperschaft geleistet hat, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehörige dieses Staates ist und nicht auch Staatsangehörige des erstgenannten Staates ist.
3. Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften geleistet werden, ist Artikel 15, 16, 17 oder 18 anwendbar.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung vorübergehend aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Quelle der Einkünfte
Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die nach einem oder mehreren der Artikel 6-8 und 10-19 im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, gelten für Zwecke des Rechts des anderen Vertragsstaats in Bezug auf seine Steuern als aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammend.
Abschnitt IV Entlastung von Doppelbesteuerung
Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Nach Massgabe der Gesetzgebung Australiens über die Anrechnung der in einem Land ausserhalb Australiens gezahlten Steuer auf die australische Steuer (die den allgemeinen Grundsatz dieses Artikels nicht beeinträchtigen soll) wird die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bezahlte schweizerische Steuer auf Einkünfte, die eine in Australien ansässige Person bezieht, auf die zu zahlende Steuer Australiens in Bezug auf diese Einkünfte angerechnet.