Abkommen
Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 30 Seiten
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Doppelbesteuerung. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der
Schweiz und Australien
Unternehmens berechtigt ist, das im anderen Vertragsstaat von einem Treuhänder oder einer Treuhänderin eines Trustvermögens betrieben wird, mit Ausnahme von einem Trustvermögen, das für Steuerzwecke als Gesellschaft behandelt wird; und
(ii) in Bezug auf dieses Unternehmen der Treuhänder oder die Treuhänderin in Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 5 eine Betriebsstätte in diesem anderen Staat hätte,
gilt das vom Treuhänder oder von der Treuhänderin betriebene Unternehmen als eine von dieser ansässigen Person im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit und wird dieser Anteil am Geschäftsgewinn dieser Betriebsstätte zugerechnet.
6. Zu den Art. 7 und 9
Reichen die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats zur Verfügung stehenden Angaben nicht aus, um die Gewinne eines Unternehmens zu ermitteln, die in Übereinstimmung mit Artikel 7 oder 9 des Abkommens in diesem Staat besteuert werden können, so stehen diese Artikel der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Staates über die Feststellung der Steuerpflicht eines Unternehmens unter besonderen Bedingungen nicht entgegen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften insoweit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Artikel angewendet werden, als die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Informationen dies gestatten.
7. Zu den Art. 7, 8, 12 und 14
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die als Entgelt für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen vereinnahmt werden, Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7, 8 oder 14 darstellen.
8. Zu den Art. 10, 11 und 12
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Bezug auf Dividenden und Zinsen, die aus der Schweiz stammen und die eine australische Vorsorgeeinrichtung bezieht, diese Vorsorgeeinrichtung als die zur Nutzung solcher Einkünfte berechtigte Person gilt, wenn diese Einkünfte für australische Steuerzwecke als Einkünfte dieser Vorsorgeeinrichtung behandelt werden.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Bezug auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die aus der Schweiz stammen und die ein Ermessenstrust («discretionary trust») bezieht oder durch diesen bezogen werden, der Treuhänder oder die Treuhänderin dieses Trusts nicht als die zur Nutzung solcher Einkünfte berechtigte Person gilt, wenn der Treuhänder oder die Treuhänderin anschliessend diese Einkünfte einer begünstigten Person zukommen lässt, die nicht in Australien ansässig ist; es sei denn, diese Einkünfte unterliegen in Australien beim Treuhänder oder bei der Treuhänderin der Besteuerung, und die vom Treuhänder oder von der