Abkommen

Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 30 Seiten

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Doppelbesteuerung. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der

Schweiz und Australien

6. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so liegt eine im erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte dieses Unternehmens vor, wenn:

a) die Person eine Vollmacht besitzt, für das Unternehmen Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt; oder

b) die Person in diesem Staat für das Unternehmen Güter oder Waren, die dem Unternehmen gehören, herstellt, bearbeitet oder verarbeitet, wobei diese Bestimmung nur bezüglich der so hergestellten, bearbeiteten oder verarbeiteten Güter oder Waren anzuwenden ist.

7. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

8. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

9. Die in den Absätzen 1-8 festgelegten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn für die Anwendung des Abkommens festzustellen ist, ob ein Unternehmen, das nicht ein Unternehmen eines Vertragsstaats ist, in einem der Vertragsstaaten eine Betriebsstätte hat.

Abschnitt III Besteuerung des Einkommens

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall:

a) verpachtetes Land oder irgendein anderes Recht an einem Stück Land;

b) die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen;

c) das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;

d) die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten;