Abkommen

Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 30 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

Doppelbesteuerung. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der

Schweiz und Australien

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, und

g) ein land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück.

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

4. Ungeachtet der Absätze 1-3, wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats:

a) Überwachungs- oder Beratungstätigkeiten im anderen Staat während mehr als zwölf Monaten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage in diesem anderen Staat ausübt;

b) Tätigkeiten (einschliesslich des Einsatzes von beträchtlicher Ausrüstung) im anderen Staat zur Erforschung oder Ausbeutung von in diesem anderen Staat gelegenen Bodenschätzen während insgesamt mindestens sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten ausübt; oder

c) beträchtliche Ausrüstung im anderen Staat (einschliesslich wie in Buchstabe b vorgesehen) während mehr als zwölf Monaten einsetzt,

gelten solche Tätigkeiten als durch eine in diesem anderen Staat gelegene Betriebsstätte des Unternehmens ausgeübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

5. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte, weil es:

a) Einrichtungen ausschliesslich zum Zweck der Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung seiner Güter oder Waren benutzt;

b) Bestände seiner Güter oder Waren ausschliesslich zum Zweck der Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhält;

c) Bestände seiner Güter oder Waren ausschliesslich zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen unterhält;

d) eine feste Geschäftseinrichtung ausschliesslich zum Zweck unterhält, für sich Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung ausschliesslich zum Zweck unterhält, Tätigkeiten auszuüben, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen wie zum Beispiel Werbung oder wissenschaftliche Forschung