Abkommen
Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 30 Seiten
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Doppelbesteuerung. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der
Schweiz und Australien
Treuhänderin gezahlte Steuer wird der begünstigten Person nachträglich nicht rückerstattet.
9. Zu Art. 11
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Absatz 4 Buchstabe b gewährleisten soll, dass die in Absatz 3 Buchstaben a, c und d vorgesehenen Befreiungen nur Anwendung finden, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine portfolioähnliche Beteiligung am Schuldner hat, und keine Anwendung finden, wenn die nutzungsberechtige Person mit dem Schuldner verbunden oder in der Lage ist, die Hauptentscheidungsfindung des Schuldners zu kontrollieren oder zu beeinflussen.
10. Zu Art. 13
Artikel 13 schränkt die Befugnis von Australien nicht ein, nach Massgabe seiner Gesetzgebung Einkünfte oder Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens zu besteuern, die eine natürliche Person bezieht, die zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Einkommensjahres, in dem das Vermögen veräussert wird, in Australien ansässig ist oder zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der vier dem Jahr der Veräusserung unmittelbar vorangegangenen Jahre in Australien ansässig gewesen ist.
11. Zu Art. 18
In Bezug auf Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall von aus Australien stammenden Zahlungen der Begriff «Vorsorgeeinrichtung» Ruhestandssparkonten einschliesst und dass eine Zahlung vom «Commissioner» aufgrund des «Superannuation (Unclaimed Money and Lost Members) Act 1999» als eine Kapitalleistung aus einer Vorsorgeeinrichtung gilt.
12. Zu Art. 19
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliesst.
13. Zu Art. 23
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Gesetzesbestimmungen eines Vertragsstaats, die der Verhinderung von steuerlichem Missbrauch dienen, die sich mit verdecktem Eigenkapital befassen oder die sicherstellen, dass Steuern wirksam erhoben oder eingetrieben werden können.
14. Zu Art. 25
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 den