Abkommen

Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 30 Seiten

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Doppelbesteuerung. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der

Schweiz und Australien

Art. 10 Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:

a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist, die im Fall von Australien unmittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder im Fall der Schweiz unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die gezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar oder mittelbar durch eine oder mehrere in einem Vertragsstaat ansässige Personen über mindestens 80 Prozent der Stimmrechte, im Fall von Australien, oder des Kapitals, im Fall der Schweiz, der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während eines Zeitraums von zwölf Monaten, der am Datum des Dividendenbeschlusses endet, verfügt und die Gesellschaft, die zur Nutzung der Dividende berechtigt ist:

a) ihre Hauptgattung der Aktien an einer anerkannten Börse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k Unterabsatz (i) oder (ii) kotiert hat und diese regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird;

b) unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren Gesellschaften gehalten wird:

(i) deren Hauptgattung der Aktien an einer anerkannten Börse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k Unterabsatz (i) oder (ii) kotiert ist und regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird; oder

(ii) sofern jede dieser Gesellschaften, wenn sie über die Anteile, aufgrund derer die Dividenden gezahlt werden, unmittelbar verfügte, aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Staat, in dem diese Gesellschaft ansässig ist, und dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, zu gleichwertigen Vorteilen berechtigt wäre; oder

c) die Bedingungen von Buchstabe a oder b dieses Absatzes nicht erfüllt, aber die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats bestimmt, dass Absatz 1 des Protokolls zu diesem Abkommen nicht anwendbar ist. Die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats konsultiert die