Abkommen
Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 30 Seiten
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Doppelbesteuerung. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der
Schweiz und Australien
ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit
einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i) in Australien: der «Commissioner of Taxation» oder ein bevollmächtigter Vertreter des «Commissioner»;
(ii) in der Schweiz: der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person;
h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige» hinsichtlich eines Vertragsstaats:
(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Gesellschaft, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
i) bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds,
Stiftungen, Trusts oder sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats oder, im Fall von Australien, ein australischer «superannuation fund» im Sinn des australischen Steuerrechts, die:
(i) den Vorschriften dieses Staates unterstehen; und
(ii) hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen dienen;
j) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die
australische Steuer oder die schweizerische Steuer, er umfasst aber nicht Bussen oder Zinsen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats in Bezug auf seine Steuern erhoben werden;
k) bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse»:
(i) die «Australian Securities Exchange» und jede andere nach australischem Recht anerkannte australische Börse;
(ii) die «SIX Swiss Exchange» und jede andere nach schweizerischem Recht anerkannte schweizerische Börse;
(iii) die «London Stock Exchange», die «Irish Stock Exchange» und die Börsen von Amsterdam, Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hongkong, Johannesburg, Lissabon, Luxemburg, Madrid, Mexiko, Mailand, New York, Paris, Sao Paolo, Seoul, Singapur, Stockholm, Toronto und Wien sowie das NASDAQ-System; und
(iv) jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden einigen.