Abkommen
Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 30 Seiten
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Doppelbesteuerung. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der
Schweiz und Australien
e) Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen;
f) ein Recht auf Erforschung von Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen oder anderen Bodenschätzen und ein Recht auf Abbau dieser Vorkommen oder Rohstoffe; und
g) ein Recht auf veränderliche oder feste Vergütungen für oder im Hinblick auf die Ausbeutung oder das Recht auf Erforschung oder Ausbeutung von Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüchen oder anderen Stätten des Abbaus oder der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Ein in Absatz 2 genanntes Recht gilt als dort gelegen, wo das Land, die Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüche oder Bodenschätze, je nachdem, liegen oder wo die Erforschung stattfinden kann.
4. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
5. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, oder anderen Unternehmen, mit denen sie geschäftlich tätig ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die Aufwendungen des Unternehmens (einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, die für diese Betriebsstätte entstanden sind und abgezogen werden könnten, wenn die Betriebsstätte ein selbstständiger Rechtsträger wäre, der diese Aufwendungen getragen hat, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.