Abkommen
Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 30 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Doppelbesteuerung. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der
Schweiz und Australien
Gewinnen gezahlt werden, die aus diesem anderen Staat stammen. Wenn die nutzungsberechtigte Person im erstgenannten Staat ansässig ist, findet Absatz 2 Anwendung, als wäre die Gesellschaft, die die Dividende zahlt, nur im anderen Staat ansässig.
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die Zinsen gezahlt werden:
a) an einen Vertragsstaat, eine seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder eine seiner lokalen Körperschaften (einschliesslich eines Anlagefonds der Regierung) oder an irgendeine andere Einrichtung, die Regierungsfunktionen in einem Vertragsstaat ausübt, oder an eine Bank, die Aufgaben einer Zentralbank in einem Vertragsstaat ausübt;
b) an ein Finanzinstitut, das nicht mit dem Schuldner verbunden ist und gänzlich unabhängig von ihm handelt. Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet für Zwecke dieses Artikels eine Bank oder ein anderes Unternehmen, das seine Gewinne im Wesentlichen erzielt, indem es sich auf dem Finanzmarkt fremdfinanziert oder verzinsliche Einlagen entgegennimmt und diese Mittel für Finanzierungsgeschäfte verwendet;
c) im Fall von Australien an eine in Australien ansässige Person, die solche Zinsen aus zulässigen Tätigkeiten für Zwecke der Vorsorge («superannuation») erzielt; oder
d) im Fall der Schweiz an eine Vorsorgeeinrichtung, deren Anlageerträge in der Schweiz steuerbefreit sind.
4. Ungeachtet von Absatz 3
a) können Zinsen im Sinne von Buchstabe b jenes Absatzes in dem Staat, aus dem sie stammen, besteuert werden, wobei die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen darf, wenn die Zinsen gezahlt werden als Teil einer Struktur mit Gegendarlehen oder einer anderen Struktur, die wirtschaftlich gleichwertig ist und mit der eine ähnliche Wirkung wie mit Gegendarlehen beabsichtigt wird; und
b) können Zinsen im Sinne von den Buchstabe a, c oder d jenes Absatzes in dem Staat, aus dem sie stammen, besteuert werden, wobei die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen darf, wenn die