Abkommen

Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 30 Seiten

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Doppelbesteuerung. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der

Schweiz und Australien

3. Zu Art. 4

a) Hinsichtlich Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» insbesondere Folgendes einschliesst:

(i) in diesem Staat errichtete Vorsorgeeinrichtungen; und

(ii) Organisationen, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.

b) Wenn nach diesem Abkommen Einkünfte oder Gewinne von der Besteuerung in der Schweiz entlastet werden und eine natürliche Person nach dem in Australien geltenden Recht in Bezug auf diese Einkünfte oder Gewinne aufgrund ihrer Eigenschaft als in Australien vorübergehend ansässige Person im Sinne der anwendbaren Steuergesetze von Australien steuerbefreit ist, dann findet die Entlastung nach diesem Abkommen in der Schweiz keine Anwendung, soweit diese Einkünfte oder Gewinne in Australien steuerbefreit sind.

4. Zu den Art. 5 und 7

Zur Verhinderung von Missbräuchen der Artikel 5 und 7 kann bei der Bestimmung der Dauer von Tätigkeiten nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Zeitraum, während dessen Tätigkeiten in einem Vertragsstaat durch ein Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen (ausser einem Unternehmen dieses Vertragsstaats) verbunden ist, mit dem Zeitraum, während dessen Tätigkeiten durch das Unternehmen ausgeübt werden, mit dem es verbunden ist, zusammengerechnet werden, falls die erstgenannten Tätigkeiten mit den Tätigkeiten zusammenhängen, die in jenem Staat durch das letztgenannte Unternehmen ausgeübt werden. Ein Zeitraum, während dessen zwei oder mehr verbundene Unternehmen gleichzeitig Tätigkeiten ausüben, wird nur einmal gezählt. Ein Unternehmen gilt als mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn das eine Unternehmen vom anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrscht wird oder wenn beide Unternehmen von einer oder mehreren Drittpersonen unmittelbar oder mittelbar beherrscht werden.

5. Zu Art. 7

a) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Gewinne eines Unternehmens aus der Ausübung eines Geschäfts mit irgendeiner Art von Versicherungen, mit Ausnahme von Lebensversicherungen.

b) Wenn

(i) eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wirtschaftlich, ob unmittelbar oder über eine oder mehrere zwischengeschaltete Trustvermögen, an einem Anteil am Geschäftsgewinn eines