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Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 12 Seiten
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Art. 15
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 3
3Personen, die Equiden kennzeichnen, können unbeschränkt und ohne Kostenfolge ins Tierdetail von Equiden Einsicht nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
Art. 22 Abs. 2 Bst. c
2Die Betreiberin stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu:
c. einem Hinweis auf das weitere Vorgehen in Bezug auf Kennzeichnung (Art. 15a Abs. 1 TSV) und Passausstellung (Art. 15c Abs. 1 TSV);
Art. 25 Abs. 3
3Sie bereitet Grundpässe für Equiden vor und stellt diese den passausstellenden Stellen nach Artikel 15dbisTSV6 auf Gesuch hin zur Verfügung. Die Gebühr für den Grundpass wird nach Anhang Ziffer 5c der Verordnung vom 16. Juni 20067 über die Gebühren für den Tierverkehr erhoben.
Anhang 1 Ziff. 3 Bst. l
Aufgehoben
2. Verordnung vom 16. Juni 20068 über die Gebühren für den Tierverkehr
Anhang, Ziff. 5c
5c. Gebühr für die Ausstellung des Grundpasses für Equiden, zusätzlich 25.- Porto nach Posttarif