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Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 12 Seiten
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Art. 206 Abs. 3 Einleitungssatz
3Bei Feststellung von Rotz ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an:
Gliederungstitel vor Art. 244a
9a. Abschnitt:
Pferdeenzephalomyelitiden: westliche, östliche und venezolanische Enzephalo-
myelitis, West-Nil-Fieber, japanische Enzephalitis
Art. 244a Geltungsbereich und Diagnose
1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung von Pferdeenzephalomyelitiden bei Pferden, Eseln, Zebras und Kreuzungen zwischen diesen.
2Pferdeenzephalomyelitiden liegen vor, wenn der Erreger einer Pferdeenzephalomyelitis nachgewiesen wurde.
3Das BVET bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis von Pferdeenzephalomyelitiden. Es berücksichtigt dabei die vom Internationalen Tierseuchenamt anerkannten Untersuchungsmethoden.
4Das BVET kann die notwendigen Untersuchungen und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Pferdeenzephalomyelitiden gebietsweise oder landesweit vorschreiben und sie auf weitere Tierarten ausweiten.
Art. 244b Meldepflicht
1Untersuchungslaboratorien und Tierärzte melden jeden Verdacht auf Pferdeenzephalomyelitiden dem Kantonstierarzt.
2Der Kantonstierarzt meldet jeden Verdacht auf Pferdeenzephalomyelitiden dem Kantonsarzt.
Art. 244c Verdachtsfall
1Verdacht auf Pferdeenzephalomyelitiden liegt vor, wenn:
a. die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder
b. epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.
2Liegt ein Verdacht vor, ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.
Art. 244d Seuchenfall
1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Pferdeenzephalomyelitiden die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er folgende Massnahmen an:
a. die epidemiologische Abklärung;