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Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 12 Seiten

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f. für eine künstliche Besamung oder einen Embryotransfer importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet wurden.

2Aufgehoben

Art. 185 Abs. 2 Bst. f sowie Abs. 3 und 3bis

2Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:

f. die serologische Untersuchung und die Untersuchung zum Nachweis des Virus bei einer repräsentativen Auswahl von Muttersauen, bei denen für die künstliche Besamung oder einen Embryotransfer importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet wurden.

3Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl (Abs. 2 Bst. b, c und f) erfolgt nach Rücksprache mit dem BVET aufgrund der Bestandesdaten.

3bisDie Untersuchungen nach Absatz 2 Buchstabe f dürfen frühestens 28 Tage nach der künstlichen Besamung oder dem Embryotransfer durchgeführt werden.

Art. 185a Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 1bisund 2

1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre

1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a. diejenigen Tiere ausgemerzt werden, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder das PRRS-Virus nachgewiesen wurde;

b. alle verbleibenden Tiere untersucht und bei positivem Ergebnis ausgemerzt werden;

1bisEr kann anordnen, dass alle Tiere des verseuchten Bestandes ausgemerzt werden.

2Er hebt die Sperre auf, nachdem entweder alle Tiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinifiziert wurden oder eine weitere serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl der verbleibenden Tiere keinen positiven Befund ergeben hat. Die Proben dürfen frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erhoben werden.

Gliederungstitel vor Artikel 189a

10a. Abschnitt: Besnoitiose

Art. 189a Geltungsbereich und Diagnose

1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Besnoitiose bei Rindern.

2Besnoitiose liegt vor, wenn:

a. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder

b. im Untersuchungsmaterial Besnoitia besnoiti nachgewiesen wurde.