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Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 12 Seiten

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3Das BVET erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.

Art. 189b Überwachung

Rinder, die aus Gebieten importiert werden, in denen Besnoitiose endemisch vorkommt, müssen serologisch auf Besnoitiose untersucht werden.

Art. 189c Verdachtsfall

1Bei Verdacht auf Besnoitiose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.

2Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung aller Rinder im betroffenen Bestand einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 189d Seuchenfall

1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Besnoitiose die einfache Sperre

1. Grades über den verseuchten Bestand .

2Ausserdem ordnet er an, dass:

a. alle Rinder des Bestandes serologisch auf Besnoitiose untersucht werden;

b. die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt werden.

3Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind; oder

b. die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt worden sind und eine serologische Untersuchung aller übrigen Tiere des Bestandes einen negativen Befund ergeben hat.

4Die Untersuchung nach Absatz 3 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres erfolgen.

Gliederungstitel vor Art. 204

14. Abschnitt: Pferdeseuchen: Beschälseuche, Infektiöse Anämie, Rotz

Art. 204 Abs. 1 Bst. a und b

1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der folgenden Seuchen bei Pferden, Eseln, Zebras und bei den Kreuzungen zwischen diesen:

a. Betrifft nur den italienischen Text;

b. Aufgehoben

Art. 205

Der Kantonstierarzt meldet jeden Ausbruch von Rotz dem Kantonsarzt.