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Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 12 Seiten

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Art. 17a Meldepflichten der Tierhalter

1Personen, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, müssen die Adress- und Handänderung innerhalb von zehn Tagen der Betreiberin der Datenbank melden. Sie können zusätzlich Name und Adresse von Personen melden, die den Hund regelmässig betreuen.

2Tierhalter müssen den Tod ihres Hundes innerhalb von zehn Tagen der Betreiberin der Datenbank melden. Die Betreiberin bestätigt dem Tierhalter die Meldung innerhalb von zehn Tagen.

3Die Tierhalter müssen der Betreiberin der Datenbank ausserdem melden:

a. für Hunde nach Artikel 74 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20083: den Beginn der Schutzdienstausbildung;

b. für Herdenschutzhunde: den vorgesehenen Einsatz als Herdenschutzhund;

c. für Hunde nach Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben b-d der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008: den Einsatzzweck;

d. Hunde

1. die als Übersiedlungsgut mit coupierten Ohren oder Ruten eingeführt wurden;

2. deren Ohren oder Ruten aus medizinischen Gründen coupiert wurden; oder

3. die mit verkürzten Ruten geboren wurden.

Art. 17b Einsicht in die Daten

1Die Betreiberin der Datenbank muss dem BVET, der Eidgenössischen Zollverwaltung und allen Kantonstierärzten Einsicht in die Daten der Datenbank gewähren.

2Die Kantone und Gemeinden gewähren dem Kantonstierarzt jederzeit Einsicht in die Hunderegister, die im Zusammenhang mit der Hundesteuer geführt werden.

Art. 17c Bearbeitung und Löschung der Daten

1Die Kantonstierärzte dürfen die in der Datenbank erfassten Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten.

2Der Zugriff der Kantonstierärzte erfolgt via Schnittstelle im zentralen Informationssystem nach Artikel 54a des Gesetzes.

3Daten von Hunden, die den Kanton verlassen haben, dürfen nicht gelöscht werden.

4Zehn Jahre nach dem Tod eines Hundes sind alle in der Datenbank zu diesem Hund erfassten Daten zu löschen.

Gliederungstitel vor Art. 18a:

2a. Abschnitt: Kennzeichnung und Registrierung anderer Tiere

3 SR 455.1