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Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 12 Seiten
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Art. 33 Abs. 2
2Werden Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden getrieben, bedarf es einer Bewilligung des Kantonstierarztes. Er erteilt die Bewilligung, wenn der Eigentümer der Herde die von der Wanderroute betroffenen Gemeinden bezeichnet und bestätigt hat, dass sich in der Herde keine trächtigen Tiere befinden.
Art. 59 Abs. 2
2Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen in ihren Beständen, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tötung, zu unterstützen und das dafür notwendige Material zur Verfügung zu stellen. Sie sorgen dafür, dass die Infrastruktur zur Fixierung der Tiere vorhanden ist und die Tiere den Umgang mit Menschen und die Fixierung gewohnt sind. Für ihre Mithilfe haben sie keinen Entschädigungsanspruch.
Art. 61 Abs. 6
6Jäger und Organe der Wildhut sind verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche bei Wildtieren und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden.
Art. 102 Abs. 3bis
3bisDie Kantone erarbeiten ein Konzept, um die Milch in den Schutz- und Überwachungszonen unter seuchenpolizeilich einwandfreien Bedingungen einzusammeln.
Art. 129 Abs. 3 und 4
3Die Untersuchung umfasst:
a. bei Rindern: Bovine Virus-Diarrhoe, Brucella abortus, Coxiella burnetii sowie Infektiöse bovine Rhinotracheitis / Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;
b. bei Schafen und Ziegen: Brucella melitensis, Coxiella burnetii sowie Chlamydia;
c. bei Schweinen: Brucella suis, Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom sowie Aujeszkysche Krankheit.
4Der Tierarzt veranlasst die Untersuchung von Nachgeburten und abortierten Föten. Von Muttertieren, die verworfen haben, sind dem Laboratorium zusätzlich Blutproben einzusenden.
Art. 184 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. f und Abs. 2
Verdachtsfall
1Verdacht auf PRRS liegt vor, wenn: