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Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 12 Seiten
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b. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen;
c. weitere Massnahmen wie ein Verbot der Übertragung von Blutprodukten der Tiere des betroffenen Bestandes oder das Abschirmen des Bestandes gegenüber Mücken, soweit diese zur Verhinderung der Seuchenübertragung erforderlich sind.
2Bei Feststellung von venezolanischer Enzephalomyelitis ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich die Ausmerzung der verseuchten Tiere an.
3Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass sie nicht als Ansteckungsquelle für Menschen oder für andere Tiere in Betracht kommen.
Art. 245e Seuchenfall
1Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EP die einfache Sperre
1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:
a. alle Schweine des verseuchten Bestandes ausgemerzt werden;
b. die Stallungen des verseuchten Bestandes gereinigt und desinfiziert werden.
2Er kann die Massnahmen nach Absatz 1 auf die ansteckungsgefährdeten Bestände ausweiten.
3Er informiert die Tierhalter der benachbarten Bestände über die Gefährdung und den Zeitplan der Massnahmen.
4Er hebt die Sperre frühstens 14 Tage nach der Reinigung und Desinfektion der leeren Stallungen auf.
Art. 245g
Die Kantone können Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, zur Überwachung der anerkannt EP-freien Bestände heranziehen.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
... 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova