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Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 12 Seiten

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 26. Oktober 20114 über die Tierverkehrsdatenbank

Art. 2 Bst. h

Die folgenden Begriffe bedeuten:

h. Grundpass: Passrohling für den Equidenpass, der mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a–e TSV ergänzt wurde;

Art. 3 Abs. 1 Bst. f

1Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

f. bei Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers.

Art. 8 Abs. 1 Bst. c und 6

Aufgehoben

Art. 12 Abs. 1 Bst. cbis, 2bisund 3

1Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in: cbis. bei Equiden: den Verwendungszweck nach Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20045;

2bisAbfragen nach Absatz 1 Buchstaben c und cbissind unbeschränkt möglich und kostenlos.

3Die TVD-Nummer der Tierhaltung, die Identifikationsnummer des Tieres oder die Mikrochipnummer des Tieres dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten. Die Anwenderin oder der Anwender beschafft die Schlüssel selber.

4 SR 916.404.1

5 SR 812.212.27