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Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 12 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 26. Oktober 20114 über die Tierverkehrsdatenbank
Art. 2 Bst. h
Die folgenden Begriffe bedeuten:
h. Grundpass: Passrohling für den Equidenpass, der mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a–e TSV ergänzt wurde;
Art. 3 Abs. 1 Bst. f
1Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:
f. bei Equiden: Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers.
Art. 8 Abs. 1 Bst. c und 6
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1 Bst. cbis, 2bisund 3
1Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in: cbis. bei Equiden: den Verwendungszweck nach Artikel 3 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20045;
2bisAbfragen nach Absatz 1 Buchstaben c und cbissind unbeschränkt möglich und kostenlos.
3Die TVD-Nummer der Tierhaltung, die Identifikationsnummer des Tieres oder die Mikrochipnummer des Tieres dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten. Die Anwenderin oder der Anwender beschafft die Schlüssel selber.